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Rechtssatz RS0127365

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127365

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Norm

ARB 2003 Art8.1.5.3.
ARB 2003 Art8.2.
VersVG §6 Abs3

Rechtssatz

Die Warteverpflichtung  iSd Artikel 8 Punkt eins Punkt 5 Punkt 3, ARB 2003 ist ‑ wie Pkt 2. des Artikel 8, der ARB 2003 ausdrücklich klarstellt ‑ eine nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG. Sie kann, ebenso wie andere Obliegenheiten, die Fälligkeit der Leistung erst dann berühren, wenn die Ansprüche, für die Rechtsschutzdeckung begehrt wird, mit Klage gerichtlich geltend gemacht werden. Geht es um die Deckung der Kosten erst künftig zu führender gerichtlicher Verfahren, ist daher auf eine Warteobliegenheit nicht schon im Rahmen des Deckungsprozesses, sondern erst dann Bedacht zu nehmen, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich Klage erhebt und dafür Kostendeckung vom Versicherer verlangt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 109/11x
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 7 Ob 109/11x
  • 7 Ob 41/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.04.2024 7 Ob 41/24s
  • 7 Ob 139/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 139/25d
  • 7 Ob 24/26v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 24/26v
    Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Warteobliegenheit ist jener der tatsächlichen gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche durch den Versicherungsnehmer. Dabei ist es unerheblich, ob diese Geltendmachung durch Einbringung einer Klage oder durch Ausdehnung eines bereits anhängigen Klagebegehrens erfolgt. Auch im Fall der Klagsausdehnung können sich die für die Beurteilung der Obliegenheit, die gerichtliche Geltendmachung von bestimmten Ansprüchen vorerst zu unterlassen, maßgeblichen Umstände bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausdehnung jederzeit ändern. Auf diese Umstände und eine Warteobliegenheit ist daher nicht bereits im Rahmen des Deckungsprozesses Bedacht zu nehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127365

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20111109_OGH0002_0070OB00109_11X0000_001