Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger war bis 1. 10. 2022 bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Auf den Versicherungsvertrag sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2016) anwendbar, welche auszugsweise wie folgt lauten:
„Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
1. Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1, Artikel 18.2.1, Artikel 19.2.1 und Artikel 24.2 sofern ein Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung des versicherten Objektes geltend gemacht wird), gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadenereignisses.
[…]
4. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens (Artikel 17.2.1, Artikel 18.2.1 und Artikel 19.2.1) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Artikel 23.2.1 und Artikel 24.2.1.1) – gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich. Im Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3 und Artikel 18.2.3) ist bei mehreren Verstößen derjenige maßgeblich, der die Abnahme oder Entziehung unmittelbar auslöst.
Artikel 3
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.
[…]
Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
[…]
1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert;
1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem
[…]
1.5.3. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden,
- vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens, insbesondere eines Musterverfahrens, abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, oder
- vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen.
2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 3 VersVG).“2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe Paragraph 6, Absatz 3, VersVG).“
[2] Der Kläger stellte am 31. 1. 2022 beim m* (nachfolgend „Krankenversicherer“) einen Antrag auf Abschluss eines Krankenversicherungsvertrags ab 1. 2. 2022 für seine Ehegattin und seinen Sohn als Versicherte. Dieser Antrag wurde vom Krankenversicherer angenommen.
[3] Aus diesem Versicherungsvertrag leistete der Krankenversicherer 6.115,37 EUR an Kosten für eine am * 2023 erfolgte Entbindung in Zusammenhang mit der Geburt des zweiten Kindes. Die Ehegattin des Klägers unterzog sich nach dieser Geburt einer Magenoperation, wofür Kosten in der Höhe von 9.275,99 EUR anfielen. Der Kläger begehrte gegenüber dem Krankenversicherer die Übernahme auch dieser Kosten. Dieser erklärte mit Schreiben vom 20. 11. 2023, dass der Kläger bei Antragstellung über die bei seiner Ehegattin vorliegenden medizinischen Diagnosen keine Mitteilung gemacht und damit seine Anzeigepflicht arglistig verletzt habe, und trat gemäß § 16 VersVG vom Krankenversicherungsvertrag rückwirkend auf den Vertragsabschluss zurück, lehnte die Versicherungsdeckung für die Kosten der Magenoperation ab und forderte den Kläger zur Rückzahlung der Leistung von 6.115,37 EUR auf. Aus diesem Versicherungsvertrag leistete der Krankenversicherer 6.115,37 EUR an Kosten für eine am * 2023 erfolgte Entbindung in Zusammenhang mit der Geburt des zweiten Kindes. Die Ehegattin des Klägers unterzog sich nach dieser Geburt einer Magenoperation, wofür Kosten in der Höhe von 9.275,99 EUR anfielen. Der Kläger begehrte gegenüber dem Krankenversicherer die Übernahme auch dieser Kosten. Dieser erklärte mit Schreiben vom 20. 11. 2023, dass der Kläger bei Antragstellung über die bei seiner Ehegattin vorliegenden medizinischen Diagnosen keine Mitteilung gemacht und damit seine Anzeigepflicht arglistig verletzt habe, und trat gemäß Paragraph 16, VersVG vom Krankenversicherungsvertrag rückwirkend auf den Vertragsabschluss zurück, lehnte die Versicherungsdeckung für die Kosten der Magenoperation ab und forderte den Kläger zur Rückzahlung der Leistung von 6.115,37 EUR auf.
[4] Über dessen Ersuchen gewährte die Beklagte dem Kläger im Februar 2024 Rechtsschutzdeckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen betreffend den Vertragsabschluss des Krankenversicherungsvertrags unter dem Vorbehalt, dass keine Deckung bestehe, wenn rechtskräftig festgestellt werde, dass Antragsfragen falsch beantwortet worden seien und deshalb ein Vertragsrücktritt möglich sei. Eine Deckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen betreffend die Deckung für die Leistungsansprüche aus dem Krankenversicherungsvertrag lehnte sie ab.
[5] Der Kläger erhob daraufhin am 29. 2. 2024 eine auf Feststellung des aufrechten Bestehens des Krankenversicherungsvertrags gerichtete Klage gegen den Krankenversicherer.
[6] Der Kläger begehrt Rechtsschutzdeckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber dem Krankenversicherer zur Durchsetzung der abgelehnten Deckungspflicht aus dem Krankenversicherungsvertrag, insbesondere in Form der Abwehr des vom Krankenversicherer erhobenen Anspruchs auf Rückzahlung des Ersatzes von 6.115,37 EUR durch eine negative Feststellungsklage sowie in Form der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz der Kosten für die Magenoperation von 9.275,99 EUR sA.
[7] Der behauptete Verstoß des Klägers habe sich am 31. 1. 2022 ereignet. In diesem liege sowohl der Keim des Streits mit dem Krankenversicherer über den Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäß § 16 VersVG als auch im Zusammenhang mit § 21 VersVG über die Rückzahlung der Kosten der Entbindung und den Ersatz der Kosten für die Magenoperation. Der Versicherungsfall sei daher im zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsvertrags eingetreten. Der Kläger beabsichtige, die eingebrachte Klage hinsichtlich der Rückzahlungspflicht der Behandlungskosten und der Kostenübernahme der Magenoperation auszudehnen bzw eine weitere Klage gegen den Krankenversicherer einzubringen. Selbst wenn er im bereits anhängigen Verfahren wegen Verletzung von Aufklärungspflichten unterliegen sollte, bestünde nach § 21 VersVG eine Leistungspflicht des Krankenversicherers. Der Einwand der Warteobliegenheit beeinträchtige nicht die Frage der Rechtsschutzdeckung. Der behauptete Verstoß des Klägers habe sich am 31. 1. 2022 ereignet. In diesem liege sowohl der Keim des Streits mit dem Krankenversicherer über den Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäß Paragraph 16, VersVG als auch im Zusammenhang mit Paragraph 21, VersVG über die Rückzahlung der Kosten der Entbindung und den Ersatz der Kosten für die Magenoperation. Der Versicherungsfall sei daher im zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsvertrags eingetreten. Der Kläger beabsichtige, die eingebrachte Klage hinsichtlich der Rückzahlungspflicht der Behandlungskosten und der Kostenübernahme der Magenoperation auszudehnen bzw eine weitere Klage gegen den Krankenversicherer einzubringen. Selbst wenn er im bereits anhängigen Verfahren wegen Verletzung von Aufklärungspflichten unterliegen sollte, bestünde nach Paragraph 21, VersVG eine Leistungspflicht des Krankenversicherers. Der Einwand der Warteobliegenheit beeinträchtige nicht die Frage der Rechtsschutzdeckung.
[8] Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wandte ein, der Versicherungsfall sei nach dem 1. 10. 2022 eingetreten, sodass schon aus diesem Grund keine Deckungspflicht bestehe. Soweit sich der Kläger auf § 21 VersVG und darauf stütze, dass der Krankenversicherer jedenfalls deckungspflichtig sei, da die angebliche Verletzung der Anzeigepflicht keinen Einfluss auf den Versicherungsfall gehabt habe, sei Nachvertraglichkeit gegeben. In der Verneinung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nach § 21 VersVG liege ein selbstständiger Verstoß, den der Krankenversicherer erst nachvertraglich gesetzt habe. Darüber hinaus liege ein grob schuldhafter Verstoß gegen die Obliegenheiten nach Art 8.1.4. und 8.1.5. ARB 2016 vor. Es sei unverständlich, warum trotz anhängiger Feststellungsklage eine weitere Klage erhoben werden sollte, bestehe doch auch keine Verjährungsgefahr. Mit einer Leistungsklage könne zugewartet werden. Aus einem allfälligen Prozessgewinn des anhängigen Verfahrens resultiere zwangsläufig die Leistungspflicht des Krankenversicherers. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wandte ein, der Versicherungsfall sei nach dem 1. 10. 2022 eingetreten, sodass schon aus diesem Grund keine Deckungspflicht bestehe. Soweit sich der Kläger auf Paragraph 21, VersVG und darauf stütze, dass der Krankenversicherer jedenfalls deckungspflichtig sei, da die angebliche Verletzung der Anzeigepflicht keinen Einfluss auf den Versicherungsfall gehabt habe, sei Nachvertraglichkeit gegeben. In der Verneinung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nach Paragraph 21, VersVG liege ein selbstständiger Verstoß, den der Krankenversicherer erst nachvertraglich gesetzt habe. Darüber hinaus liege ein grob schuldhafter Verstoß gegen die Obliegenheiten nach Artikel 8 Punkt eins Punkt 4 und 8 Punkt eins Punkt 5, ARB 2016 vor. Es sei unverständlich, warum trotz anhängiger Feststellungsklage eine weitere Klage erhoben werden sollte, bestehe doch auch keine Verjährungsgefahr. Mit einer Leistungsklage könne zugewartet werden. Aus einem allfälligen Prozessgewinn des anhängigen Verfahrens resultiere zwangsläufig die Leistungspflicht des Krankenversicherers.
[9] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der behauptete Verstoß liege in der nach Ansicht des Krankenversicherers arglistigen Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger bei der Antragstellung am 31. 1. 2022. Darauf stütze sich auch das weitere Vorgehen des Krankenversicherers hinsichtlich des Rücktritts vom Vertrag sowie der Rückzahlungsaufforderung bereits geleisteter Zahlungen. Der Versicherungsfall sei damit im zeitlichen Geltungsbereich der Rechtsschutzversicherung eingetreten.
[10] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass die Beklagte Deckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber dem Krankenversicherer zur Durchsetzung der abgelehnten Deckungspflicht aus dem Krankenversicherungsvertrag in Form der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz der Kosten für die Magenoperation von 9.275,99 EUR sA zu gewähren habe; das Mehrbegehren werde abgewiesen.
[11] Sowohl die Deckungsablehnung des Krankenversicherers als auch der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch gründeten auf der behaupteten Rechtsverletzung des Klägers, aus der der Krankenversicherer sein Recht zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag nach § 16 VersVG ableite. Es sei daher, obwohl Rechtsverletzungen des Klägers und des Krankenversicherers behauptet würden, von einem einheitlichen Versicherungsfall auszugehen. Der Umstand, dass sich der Kläger nicht nur auf den aufrechten Versicherungsvertrag, sondern auch auf § 21 VersVG stütze, stehe dem nicht entgegen. Zwar sei auf eine Kostenschonungs- und Warteobliegenheit nach Art 8.1.4. und 8.1.5.3. ARB 2016 nicht schon im Rahmen des Deckungsprozesses, sondern erst dann Bedacht zu nehmen, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich Klage erhebe und dafür Kostendeckung vom Versicherer verlange. Der Kläger habe jedoch bereits eine Feststellungsklage gegen den Krankenversicherer erhoben, welche er auszudehnen beabsichtige. Es gehe daher nicht um ein erst künftig zu führendes Verfahren, sodass die Verletzung der Warteobliegenheit zu prüfen sei. Diese sei hinsichtlich der begehrten Klagsausdehnung um ein Feststellungsbegehren zum Rückforderungsanspruch des Krankenversicherers für die geleistete Zahlung verletzt. Sowohl die Deckungsablehnung des Krankenversicherers als auch der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch gründeten auf der behaupteten Rechtsverletzung des Klägers, aus der der Krankenversicherer sein Recht zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag nach Paragraph 16, VersVG ableite. Es sei daher, obwohl Rechtsverletzungen des Klägers und des Krankenversicherers behauptet würden, von einem einheitlichen Versicherungsfall auszugehen. Der Umstand, dass sich der Kläger nicht nur auf den aufrechten Versicherungsvertrag, sondern auch auf Paragraph 21, VersVG stütze, stehe dem nicht entgegen. Zwar sei auf eine Kostenschonungs- und Warteobliegenheit nach Artikel 8 Punkt eins Punkt 4 und 8 Punkt eins Punkt 5 Punkt 3, ARB 2016 nicht schon im Rahmen des Deckungsprozesses, sondern erst dann Bedacht zu nehmen, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich Klage erhebe und dafür Kostendeckung vom Versicherer verlange. Der Kläger habe jedoch bereits eine Feststellungsklage gegen den Krankenversicherer erhoben, welche er auszudehnen beabsichtige. Es gehe daher nicht um ein erst künftig zu führendes Verfahren, sodass die Verletzung der Warteobliegenheit zu prüfen sei. Diese sei hinsichtlich der begehrten Klagsausdehnung um ein Feststellungsbegehren zum Rückforderungsanspruch des Krankenversicherers für die geleistete Zahlung verletzt.
[12] Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob im Rechtsschutzversicherungsvertragsverhältnis in der Erklärung der Vertragsauflösung nach § 16 Abs 2 VersVG und Rückforderung bereits erbrachter Versicherungsleistungen bzw Ablehnung weiterer Versicherungsleistungen ein einheitlicher Versicherungsfall zu sehen sei. Weiters fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob bei Anhängigkeit eines durch den Rechtsschutzversicherer gedeckten Verfahrens dieser dem Versicherungsnehmer, der die betreffende Klage ausdehnen wolle, die Warteobliegenheit entgegenhalten könne. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob im Rechtsschutzversicherungsvertragsverhältnis in der Erklärung der Vertragsauflösung nach Paragraph 16, Absatz 2, VersVG und Rückforderung bereits erbrachter Versicherungsleistungen bzw Ablehnung weiterer Versicherungsleistungen ein einheitlicher Versicherungsfall zu sehen sei. Weiters fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob bei Anhängigkeit eines durch den Rechtsschutzversicherer gedeckten Verfahrens dieser dem Versicherungsnehmer, der die betreffende Klage ausdehnen wolle, die Warteobliegenheit entgegenhalten könne.
[13] In seiner dagegen erhobenen Revision beantragt der Kläger die Abänderung des Berufungsurteils dahin, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[14] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.