Rechtssatz RS0127382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127382
Entscheidungsdatum
25.06.2019
Rechtssatz
In § 255 Abs 3a Z 4 und Abs 3b ASVG wird kein medizinisches Kalkül des Versicherten, sondern ein bestimmtes Profil von Tätigkeiten umschrieben, die der Versicherte zwar noch ausüben könnte, auf die er nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht verwiesen werden kann.In Paragraph 255, Absatz 3 a, Ziffer 4 und Absatz 3 b, ASVG wird kein medizinisches Kalkül des Versicherten, sondern ein bestimmtes Profil von Tätigkeiten umschrieben, die der Versicherte zwar noch ausüben könnte, auf die er nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht verwiesen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127382
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20111220_OGH0002_010OBS00105_11F0000_001