Rechtssatz RS0127386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127386
Entscheidungsdatum
23.07.2025
Rechtssatz
Unterblieb im Titelverfahren ‑ etwa weil das Titelurteil ohne Anfechtung rechtskräftig wurde ‑ bei einem nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstand vermögensrechtlicher Natur eine Bewertung iSd § 500 Abs 2 ZPO, muss dieser Bewertungsausspruch zur Beurteilung, ob die maßgeblichen Wertgrenzen für die Zulässigkeit der Revision (§ 502 Abs 2 und 3 ZPO) erreicht werden, vom Berufungsgericht des Oppositionsverfahrens nachgetragen werden.Unterblieb im Titelverfahren ‑ etwa weil das Titelurteil ohne Anfechtung rechtskräftig wurde ‑ bei einem nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstand vermögensrechtlicher Natur eine Bewertung iSd Paragraph 500, Absatz 2, ZPO, muss dieser Bewertungsausspruch zur Beurteilung, ob die maßgeblichen Wertgrenzen für die Zulässigkeit der Revision (Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO) erreicht werden, vom Berufungsgericht des Oppositionsverfahrens nachgetragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127386
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20111012_OGH0002_0030OB00154_11K0000_001