Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 154/11k×

Entscheidung 3 Ob 154/11k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001618 Rechtssatz 23.05.1978Zivilrecht
Handelt es sich bei der Anlassexekution um eine Exekution wegen Geldforderungen, ist die Höhe der bekämpften betriebenen Geldforderung bestimmend für den Beschwerdegegenstand im Sinne des § 502 Abs 2 Z 2 und 3 Abs 3 ZPO. Eine Bewertung des Streitgegenstande …
RS0001623 Rechtssatz 21.10.1953Zivilrecht
Da nach der Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen der Verpflichtete seine Einwendung, dass der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel erloschen ist, durch eine Klage nach § 35 EO geltend machen kann (nach der Entscheidu …
RS0037899 Rechtssatz 09.04.1980Zivilrecht
Ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder gesondert zu beurteilen, es findet also keine …
RS0042296 Rechtssatz 22.06.1994Zivilrecht
Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (dies gilt auch nach der WGN 1989).
RS0042418 Rechtssatz 19.05.1954Zivilrecht
Eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO hat nur dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt. Die vom Berufungsgericht dennoch vorgenommene Bewertung ist jedenfalls gegenstandslos.
RS0042766 Rechtssatz 23.02.1978Zivilrecht
Ein tatsächlicher Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn alle Klagsansprüche aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten …
RS0127386 Rechtssatz 12.10.2011Zivilrecht
Unterblieb im Titelverfahren ‑ etwa weil das Titelurteil ohne Anfechtung rechtskräftig wurde ‑ bei einem nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstand vermögensrechtlicher Natur eine Bewertung iSd § 500 Abs 2 ZPO, muss dieser …
RS0127387 Rechtssatz 12.10.2011Zivilrecht
Wurde zwar im Titelverfahren eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht des Titelverfahrens vorgenommen, bezieht sich das Oppositionsverfahren aber nicht auf sämtliche vom Titelurteil umfassten Ansprüche, so hat das Berufungsgeri …