Rechtssatz RS0127387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127387
Entscheidungsdatum
12.10.2011
Rechtssatz
Wurde zwar im Titelverfahren eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht des Titelverfahrens vorgenommen, bezieht sich das Oppositionsverfahren aber nicht auf sämtliche vom Titelurteil umfassten Ansprüche, so hat das Berufungsgericht im Oppositionsverfahren eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands nach § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmen.Wurde zwar im Titelverfahren eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht des Titelverfahrens vorgenommen, bezieht sich das Oppositionsverfahren aber nicht auf sämtliche vom Titelurteil umfassten Ansprüche, so hat das Berufungsgericht im Oppositionsverfahren eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO vorzunehmen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 154/11k
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 154/11k
Beisatz: Gesonderte Bewertung von Widerrufsbegehren erforderlich, wenn nur die Widerrufsverpflichtungen der Oppositionsklägerin, nicht aber auch deren Unterlassungspflichten Gegenstand des Exekutionsverfahrens sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127387
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012
Dokumentnummer
JJR_20111012_OGH0002_0030OB00154_11K0000_002