Rechtssatz RS0127416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127416
Entscheidungsdatum
20.10.2011
Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Bürge und Zahler für einen Kreditsaldo haftet, rechtfertigt nicht, auf im zweipersonalen Verhältnis zwischen der Bank und ihrer Kreditnehmerin erteilte und stornierte Gutschriften die Rechtsprechung zur Gutschrift im dreipersonalen Verhältnis analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 204/10d
Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 204/10d
Beisatz: Die Rechtsstellung des Bürgen ist mit jener eines Überweisungsempfängers nicht vergleichbar. (T1)
Beisatz: Denkbar ist allerdings, dass der Bürge im Vertrauen auf den unrichtigen Kontostand disponiert und ihm dadurch ein Vertrauensschaden entsteht. (T2)
Veröff: SZ 2011/127
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127416
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20111020_OGH0002_0020OB00204_10D0000_002