Rechtssatz RS0127420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127420
Entscheidungsdatum
20.10.2011
Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, dass bei der Einspeisung eines Schriftsatzes in das ERV-System die genaue Uhrzeit dieses Vorgangs und somit der Beginn dieses spezifischen „Postenlaufes“ ‑ festgestellt werden kann, ist weiterhin davon auszugehen, dass eine mit einem bestimmten Tag gesetzte Frist auch dann gewahrt ist, wenn der entsprechende Schriftsatz bis Ende dieses Tages „zur Post“ gegeben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127420
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20111020_OGH0002_0020OB00161_11G0000_001