Rechtssatz RS0127513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127513
Geschäftszahl
1Präs2690-6020/11x; 1Präs2690-358/12a
Entscheidungsdatum
19.01.2012
Rechtssatz
Ein Ausschließungsgrund ist ein Sachverhalt, welcher zumindest einem der Fälle des § 43 StPO subsumiert werden kann, anzeigepflichtig mithin ein Richter, dem „Tatsachen zugänglich werden, die einen Sachverhalt, der rechtlich als Ausschließungsgrund zu beurteilen wäre, wahrscheinlich erscheinen lassen“ (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10, § 44 Rz 1).Ein Ausschließungsgrund ist ein Sachverhalt, welcher zumindest einem der Fälle des Paragraph 43, StPO subsumiert werden kann, anzeigepflichtig mithin ein Richter, dem „Tatsachen zugänglich werden, die einen Sachverhalt, der rechtlich als Ausschließungsgrund zu beurteilen wäre, wahrscheinlich erscheinen lassen“ (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10, Paragraph 44, Rz 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127513
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20120113_OGH0002_001PRA06020_11X0000_002