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Rechtssatz RS0127516

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127516

Geschäftszahl

10Ob97/11d

Entscheidungsdatum

06.12.2011

Rechtssatz

Hält sich diejenige Person, mit der das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, dienstbedingt im Ausland auf, fingiert das UVG den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Sprengel seines Pflegschaftsgerichts, das sich aus den Paragraphen 109, 114, Absatz 2, JN ergibt. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitsplatz der einzige Bestimmungsgrund für den Auslandsaufenthalt ist und dieser nicht auf Dauer, sondern auf begrenzte Zeit ausgerichtet ist. Eine bestimmte zeitliche Obergrenze ist nicht vorgesehen. Diese Fiktion eines inländischen Aufenthalts des Kindes hat auch dann zu gelten, wenn sich der vorübergehende Auslandsaufenthalt der Familie aus der Dienstpflichterfüllung des Ehemanns der Betreuungsperson (hier: der Mutter) des Kindes ergibt. Für die Vollziehung des UVG ist somit in den erwähnten Fällen der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes im Sprengel seines Pflegschaftsgerichts weiterhin anzunehmen. Ist ein Pflegschaftsverfahren bereits anhängig, ist das Pflegschaftsgericht auch zur Vorschussgewährung zuständig.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 97/11d
    Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 Ob 97/11d
    Veröff: SZ 2011/143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127516

Im RIS seit

21.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Dokumentnummer

JJR_20111206_OGH0002_0100OB00097_11D0000_001