Rechtssatz RS0127524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127524
Entscheidungsdatum
31.12.2019
Rechtssatz
Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss ‑ wenn dies der Publizitätsakt nach § 38 Abs 4 UGB ist ‑ „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang wird in der Literatur bereits bei Ablauf eines Monats seit dem Unternehmensübergang verneint. Dem ist angesichts des anzuwendenden strengen Maßstabs und der Formulierung des § 38 Abs 4 UGB („Eintragung ins Firmenbuch bei Unternehmensübergang“) beizupflichtenDie Eintragung des Haftungsausschlusses muss ‑ wenn dies der Publizitätsakt nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB ist ‑ „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang wird in der Literatur bereits bei Ablauf eines Monats seit dem Unternehmensübergang verneint. Dem ist angesichts des anzuwendenden strengen Maßstabs und der Formulierung des Paragraph 38, Absatz 4, UGB („Eintragung ins Firmenbuch bei Unternehmensübergang“) beizupflichten
Entscheidungstexte
- 6 Ob 242/11y
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 242/11y
Beisatz: Die Eintragung des Haftungsausschlusses soll den Gläubigern signalisieren, dass unter Umständen rasches Vorgehen gegen den Unternehmensveräußerer angebracht ist. (T1)
- 8 Ob 2/15z
Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 Ob 2/15z
Beis wie T1; Beisatz: Erforderlich ist die Eintragung, dass eine Haftung für die nicht übernommenen Altverbindlichkeiten gemäß § 38 Abs 4 UGB ausgeschlossen wird. (T2); Veröff: SZ 2015/13
- 6 Ob 80/18k
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 80/18k
Beisatz: Für den zeitlichen Zusammenhang ist auf den grundsätzlich im Titelgeschäft vorgesehenen Erfüllungszeitpunkt abzustellen. Der Zeitpunkt der Unterfertigung des schriftlichen Vertrags ist nicht entscheidend. Entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem das Unternehmen im Namen des Erwerbers betrieben werden soll. Dafür kann auch bereits die Einräumung einer Verfügungsmöglichkeit vor dem dinglichen Rechtserwerb genügen. (T3)
Beisatz: Hier: Abstand von etwa sechs Wochen zwischen dem vertraglich vereinbarten Stichtag und dem Eintragungsbegehren – erforderliche zeitliche Nähe verneint. (T4)
- 6 Ob 79/19i
Entscheidungstext OGH 31.12.2019 6 Ob 79/19i
Auch; Beisatz: Hier: Zwar wurde das Eintragungsbegehren binnen Monatsfrist gestellt, doch konnte die Eintragung aufgrund eines Verbesserungsauftrags des Firmenbuchgerichts und der erst nach Ablauf der Monatsfrist erfolgten Vorlage des vollständigen Kaufvertrags nicht innerhalb der Monatsfrist vorgenommen werden. Der enge zeitliche Zusammenhang wurde daher verneint. (T5)
Veröff: SZ 2019/79
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127524
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20111221_OGH0002_0060OB00242_11Y0000_001