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Entscheidung 6 Ob 242/11y×

Entscheidung 6 Ob 242/11y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0115146 Rechtssatz 26.04.2001Zivilrecht
Die ausgliedernde Einbringung eines Unternehmens (Betriebes) ohne Entgelt ist kein gesellschaftsrechtlich normierter Umgründungstyp, wie dies etwa eine Umwandlung, Verschmelzung oder Abspaltung mit der Wirkung einer Gesamtrechtsnachfolge wäre. Umgründungen …
RS0127524 Rechtssatz 21.12.2011Zivilrecht
Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss ‑ wenn dies der Publizitätsakt nach § 38 Abs 4 UGB ist ‑ „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein …
RS0127525 Rechtssatz 21.12.2011Zivilrecht
Ob die Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 38 Abs 4 UGB beim Veräußerer oder beim Erwerber einzutragen ist, ist nach § 3 FBG zu beurteilen, wobei die nunmehr ‑ vor allem auf der Entscheidung 6 Ob 2/92 und § 3 Z 15 FBG basierende ‑ Auffassung, ein Haf …
RS0127526 Rechtssatz 21.12.2011Zivilrecht
Ein Haftungsausschluss muss zwischen Veräußerer und Erwerber tatsächlich vereinbart worden sein, und zwar spätestens beim Unternehmensübergang, wie sich zwingend aus § 38 Abs 4 letzter Satz UGB ergibt. Eine aus dem Titelgeschäft hervorgehende Nichtübernahme …
RS0127527 Rechtssatz 21.12.2011Zivilrecht
Da ein genereller Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten aller nicht übernommenen Rechtsverhältnisse zulässig ist, weshalb diese nicht im Einzelnen aufgezählt werden müssen, besteht das Eintragungshindernis, dass der Haftungsausschluss zu unbestimmt fo …