Rechtssatz RS0127525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127525
Entscheidungsdatum
21.12.2011
Rechtssatz
Ob die Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 38 Abs 4 UGB beim Veräußerer oder beim Erwerber einzutragen ist, ist nach § 3 FBG zu beurteilen, wobei die nunmehr ‑ vor allem auf der Entscheidung 6 Ob 2/92 und § 3 Z 15 FBG basierende ‑ Auffassung, ein Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB sei, sofern dieser Publizitätsakt gewählt wird, sowohl beim Veräußerer als auch beim Erwerber einzutragen durchaus vertretbar ist.Ob die Eintragung des Haftungsausschlusses nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB beim Veräußerer oder beim Erwerber einzutragen ist, ist nach Paragraph 3, FBG zu beurteilen, wobei die nunmehr ‑ vor allem auf der Entscheidung 6 Ob 2/92 und Paragraph 3, Ziffer 15, FBG basierende ‑ Auffassung, ein Haftungsausschluss nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB sei, sofern dieser Publizitätsakt gewählt wird, sowohl beim Veräußerer als auch beim Erwerber einzutragen durchaus vertretbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127525
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20111221_OGH0002_0060OB00242_11Y0000_002