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Rechtssatz RS0127526

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127526

Geschäftszahl

6Ob242/11y; 8Ob2/15z

Entscheidungsdatum

26.02.2015

Rechtssatz

Ein Haftungsausschluss muss zwischen Veräußerer und Erwerber tatsächlich vereinbart worden sein, und zwar spätestens beim Unternehmensübergang, wie sich zwingend aus Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz UGB ergibt. Eine aus dem Titelgeschäft hervorgehende Nichtübernahme des betreffenden Rechtsverhältnisses genügt dabei, weil auch daraus der eindeutige Parteiwille hervorgeht, dass der Erwerber mit den diesbezüglichen Verbindlichkeiten nichts zu tun haben will.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 242/11y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 242/11y
  • 8 Ob 2/15z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 Ob 2/15z
    Beisatz: Ein außenwirksamer Haftungsausschluss für nicht übernommene Rechtsverhältnisse, konkret dessen Reichweite, muss sich aus dem Titelgeschäft klar und verständlich ergeben. Ausdrücklichkeit („ohne Auslegungserfordernis“) wird nicht unbedingt verlangt. (T1); Veröff: SZ 2015/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127526

Im RIS seit

22.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20111221_OGH0002_0060OB00242_11Y0000_003