Rechtssatz RS0127526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127526
Entscheidungsdatum
26.02.2015
Rechtssatz
Ein Haftungsausschluss muss zwischen Veräußerer und Erwerber tatsächlich vereinbart worden sein, und zwar spätestens beim Unternehmensübergang, wie sich zwingend aus § 38 Abs 4 letzter Satz UGB ergibt. Eine aus dem Titelgeschäft hervorgehende Nichtübernahme des betreffenden Rechtsverhältnisses genügt dabei, weil auch daraus der eindeutige Parteiwille hervorgeht, dass der Erwerber mit den diesbezüglichen Verbindlichkeiten nichts zu tun haben will.Ein Haftungsausschluss muss zwischen Veräußerer und Erwerber tatsächlich vereinbart worden sein, und zwar spätestens beim Unternehmensübergang, wie sich zwingend aus Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz UGB ergibt. Eine aus dem Titelgeschäft hervorgehende Nichtübernahme des betreffenden Rechtsverhältnisses genügt dabei, weil auch daraus der eindeutige Parteiwille hervorgeht, dass der Erwerber mit den diesbezüglichen Verbindlichkeiten nichts zu tun haben will.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 242/11y
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 242/11y
- 8 Ob 2/15z
Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 Ob 2/15z
Beisatz: Ein außenwirksamer Haftungsausschluss für nicht übernommene Rechtsverhältnisse, konkret dessen Reichweite, muss sich aus dem Titelgeschäft klar und verständlich ergeben. Ausdrücklichkeit („ohne Auslegungserfordernis“) wird nicht unbedingt verlangt. (T1); Veröff: SZ 2015/13
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127526
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20111221_OGH0002_0060OB00242_11Y0000_003