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Rechtssatz RS0127538×

Rechtssatz RS0127538

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127538

Geschäftszahl

2Ob198/10x

Entscheidungsdatum

22.06.2011

Rechtssatz

Im Hinblick auf die weitreichenden und nachteiligen wirtschaftlichen Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung für den Leasingnehmer ist bei den Auflösungsgründen des Verlustes oder Totalschadens das Interesse des Leasingnehmers an der Aufrechterhaltung des Vertrags höher zu bewerten als jenes des Leasinggebers an der Auflösung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Beisatz: Das Recht des Leasinggebers auf das Leasingentgelt bleibt wegen der den Leasingnehmer treffenden Sachgefahr unberührt. Reparaturkosten, die eine allfällige Versicherungsleistung übersteigen würden, hat ohnedies der Leasingnehmer zu tragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127538

Im RIS seit

22.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012

Dokumentnummer

JJR_20110622_OGH0002_0020OB00198_10X0000_008