Rechtssatz RS0127538
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127538
Entscheidungsdatum
22.06.2011
Rechtssatz
Im Hinblick auf die weitreichenden und nachteiligen wirtschaftlichen Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung für den Leasingnehmer ist bei den Auflösungsgründen des Verlustes oder Totalschadens das Interesse des Leasingnehmers an der Aufrechterhaltung des Vertrags höher zu bewerten als jenes des Leasinggebers an der Auflösung.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 198/10x
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
Beisatz: Das Recht des Leasinggebers auf das Leasingentgelt bleibt wegen der den Leasingnehmer treffenden Sachgefahr unberührt. Reparaturkosten, die eine allfällige Versicherungsleistung übersteigen würden, hat ohnedies der Leasingnehmer zu tragen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127538
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20110622_OGH0002_0020OB00198_10X0000_008