Rechtssatz RS0127578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127578
Entscheidungsdatum
22.05.2024
Rechtssatz
Nicht gemäß § 37 Abs 1 StPO konnexe, jedoch dennoch gleichzeitig (iSv einmalig) angeklagte Taten mehrerer Personen haben nicht Gegenstand eines gemeinsam geführten Hauptverfahrens zu sein, vielmehr sind die Verfahren diesfalls zu trennen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dann für jedes dieser Verfahren nach § 36 Abs 3 StPO, ohne dass die – eine Ausscheidung aus einem gesetzmäßig (§ 37 Abs 1 StPO) gemeinsam geführten Verfahren voraussetzende – Zuständigkeitsnorm des § 36 Abs 4 StPO greift.Nicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StPO konnexe, jedoch dennoch gleichzeitig (iSv einmalig) angeklagte Taten mehrerer Personen haben nicht Gegenstand eines gemeinsam geführten Hauptverfahrens zu sein, vielmehr sind die Verfahren diesfalls zu trennen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dann für jedes dieser Verfahren nach Paragraph 36, Absatz 3, StPO, ohne dass die – eine Ausscheidung aus einem gesetzmäßig (Paragraph 37, Absatz eins, StPO) gemeinsam geführten Verfahren voraussetzende – Zuständigkeitsnorm des Paragraph 36, Absatz 4, StPO greift.
Entscheidungstexte
- 11 Ns 9/12f
Entscheidungstext OGH 07.02.2012 11 Ns 9/12f
- 15 Ns 104/15k
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 15 Ns 104/15k
Auch
- 15 Ns 100/15x
Entscheidungstext OGH 14.03.2016 15 Ns 100/15x
Auch
- 11 Ns 63/17d
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 11 Ns 63/17d
Auch; Beisatz: Hier: Im schöffengerichtlichen Verfahren vor Rechtswirksamkeit der Anklageschrift. (T1)
- 13 Ns 23/24x
Entscheidungstext OGH 22.05.2024 13 Ns 23/24x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127578
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20120207_OGH0002_0110NS00009_12F0000_001