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Entscheidung 13 Ns 23/24x×

Entscheidung 13 Ns 23/24x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0127578 Rechtssatz 07.02.2012Strafrecht
Nicht gemäß § 37 Abs 1 StPO konnexe, jedoch dennoch gleichzeitig (iSv einmalig) angeklagte Taten mehrerer Personen haben nicht Gegenstand eines gemeinsam geführten Hauptverfahrens zu sein, vielmehr sind die Verfahren diesfalls zu trennen. Die örtliche Zustä …
RS0127579 Rechtssatz 07.02.2012Strafrecht
Ein enger sachlicher Zusammenhang mehrerer Taten iSd § 37 Abs 1 StPO ist ua dann gegeben, wenn es in mehreren Verfahren auf dieselben Beweismittel, insbesonders auf die Aussagen derselben Zeugen oder jeweils des einen Angeklagten im Verfahren gegen den ande …
RS0128876 Rechtssatz 28.05.2013Strafrecht
Sofern zu dem Zeitpunkt, in dem die (zu einem weiteren Hauptverfahren führende) Anklage rechtswirksam wird, bereits ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, ist die Verbindung der Verfahren gemäß § 37 Abs 3 erster Teilsatz StPO zwingend. Aller …
RS0132157 Rechtssatz 19.07.2018Strafrecht
1. Die Verbindung zweier Hauptverfahren gemäß § 37 Abs 3 StPO setzt – auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts oder dem Bezirksgericht – die Rechtswirksamkeit (§ 4 Abs 2 StPO) beider Anklagen voraus. Im Fall des § 37 Abs 3 zweiter Halbsatz …
RS0132460 Rechtssatz 26.02.2019Strafrecht
Wird eines von zwei (mit jeweils rechtswirksamer Anklage zugleich anhängigen) konnexen Hauptverfahren beendet, ohne dass die nach § 37 Abs 3 StPO gebotene Verfahrensverbindung verfügt wurde, ist für das andere, (allein) anhängig verbliebene Verfahren grunds …
RS0133815 Rechtssatz 29.09.2021Strafrecht
Zulässige Trennung gemeinsam geführter Hauptverfahren erfolgt 1. soweit Konnexität im Sinn des § 37 StPO besteht analog § 27 StPO und 2. soweit Konnexität im Sinn des § 15 Abs 1 VbVG besteht gemäß § 15 Abs 2 erster Satz VbVG.