Rechtssatz RS0127579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127579
Entscheidungsdatum
22.05.2024
Rechtssatz
Ein enger sachlicher Zusammenhang mehrerer Taten iSd § 37 Abs 1 StPO ist ua dann gegeben, wenn es in mehreren Verfahren auf dieselben Beweismittel, insbesonders auf die Aussagen derselben Zeugen oder jeweils des einen Angeklagten im Verfahren gegen den anderen ankommt. In diesem Sinn kann auch die falsche Beweisaussage einer Person in einer bestimmten Sache als konnex zu dieser Sache selbst anzusehen sein.Ein enger sachlicher Zusammenhang mehrerer Taten iSd Paragraph 37, Absatz eins, StPO ist ua dann gegeben, wenn es in mehreren Verfahren auf dieselben Beweismittel, insbesonders auf die Aussagen derselben Zeugen oder jeweils des einen Angeklagten im Verfahren gegen den anderen ankommt. In diesem Sinn kann auch die falsche Beweisaussage einer Person in einer bestimmten Sache als konnex zu dieser Sache selbst anzusehen sein.
Entscheidungstexte
- 11 Ns 9/12f
Entscheidungstext OGH 07.02.2012 11 Ns 9/12f
- 15 Ns 58/21d
Entscheidungstext OGH 17.08.2021 15 Ns 58/21d
Vgl
- 15 Ns 91/21g
Entscheidungstext OGH 17.12.2021 15 Ns 91/21g
Vgl
- 13 Ns 23/24x
Entscheidungstext OGH 22.05.2024 13 Ns 23/24x
vgl; Beisatz: Hier falsche Beweisaussagen mehrerer Personen zum selben Thema. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127579
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20120207_OGH0002_0110NS00009_12F0000_002