Rechtssatz RS0127586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127586
Entscheidungsdatum
12.06.2012
Rechtssatz
Dass ein zweitinstanzliches Gericht nach Eintritt der Rechtskraft in einem Verfahren Jahre später in einem anderen Verfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richtet, ist kein Abänderungsgrund nach § 73 AußStrG; selbst eine allfällige spätere abweichende Beurteilung des Gerichtshofs bildete keinen Abänderungs‑ oder Wiederaufnahmegrund für rechtskräftig abgeschlossene Zwangsstrafenverfahren.Dass ein zweitinstanzliches Gericht nach Eintritt der Rechtskraft in einem Verfahren Jahre später in einem anderen Verfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richtet, ist kein Abänderungsgrund nach Paragraph 73, AußStrG; selbst eine allfällige spätere abweichende Beurteilung des Gerichtshofs bildete keinen Abänderungs‑ oder Wiederaufnahmegrund für rechtskräftig abgeschlossene Zwangsstrafenverfahren.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 261/11t
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 261/11t
- 6 Ob 31/12w
Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 31/12w
Auch
- 4 Ob 83/12b
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 83/12b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Streitverfahren (T1)
Veröff: SZ 2012/63
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127586
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20111221_OGH0002_0060OB00261_11T0000_001