Rechtssatz RS0127587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127587
Entscheidungsdatum
23.04.2015
Rechtssatz
Die bloße Tatsache, dass Eltern und Kinder als präsumtive Erben in Betracht kommen können, begründet vorerst nur eine formelle Kollision. Ein konkreter Interessenkonflikt würde etwa auftreten, wenn tatsächlich widerstreitende Erbantrittserklärungen vorliegen sollten.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 153/11f
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 153/11f
Beisatz: In diesem Fall wäre (nur) für das Verfahren über das Erbrecht (§§ 160 ff AußStrG) ein Kollisionskurator (und gemäß § 173 AußStrG erforderlichenfalls ein Verlassenschaftskurator) zu bestellen. (T1)
- 2 Ob 19/15f
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 2 Ob 19/15f
Auch; nur: Die bloße Tatsache, dass Eltern und Kinder als präsumtive Erben in Betracht kommen können, begründet vorerst nur eine formelle Kollision. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127587
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015
Dokumentnummer
JJR_20111222_OGH0002_0020OB00153_11F0000_001