Rechtssatz RS0127618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127618
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Rechtssatz
Der Sinn des Fahrverbots nach § 52 lit a Z 1 StVO liegt darin, jede Gefahr, die durch unbefugt Fahrende im entsprechenden Bereich hervorgerufen werden könnte, hintanzuhalten. Ziel ist es, den allgemeinen KFZ‑Verkehr zu unterbinden, um im betroffenen Straßenabschnitt zB Bauarbeiten zu ermöglichen.Der Sinn des Fahrverbots nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO liegt darin, jede Gefahr, die durch unbefugt Fahrende im entsprechenden Bereich hervorgerufen werden könnte, hintanzuhalten. Ziel ist es, den allgemeinen KFZ‑Verkehr zu unterbinden, um im betroffenen Straßenabschnitt zB Bauarbeiten zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127618
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20111222_OGH0002_0020OB00140_11V0000_001