Rechtssatz RS0127619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127619
Entscheidungsdatum
07.05.2013
Rechtssatz
Ist in einem Straßenabschnitt ein allgemeines Fahrverbot nach § 52 lit a Z 1 StVO ausgesprochen, weil dort Bauarbeiten durchgeführt werden sollen, ist es als vom Schutzzweck der Norm mitumfasst anzusehen, Schäden zu verhindern, die sich aus der sonst notwendigen Beobachtung von Verkehrsteilnehmern ergeben könnten, und daher auch Bauarbeiter vor den Gefahren zu schützen, die von Fahrzeugen verursacht wurden, welche mit den Tätigkeiten auf der Baustelle nicht im Zusammenhang stehen.Ist in einem Straßenabschnitt ein allgemeines Fahrverbot nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO ausgesprochen, weil dort Bauarbeiten durchgeführt werden sollen, ist es als vom Schutzzweck der Norm mitumfasst anzusehen, Schäden zu verhindern, die sich aus der sonst notwendigen Beobachtung von Verkehrsteilnehmern ergeben könnten, und daher auch Bauarbeiter vor den Gefahren zu schützen, die von Fahrzeugen verursacht wurden, welche mit den Tätigkeiten auf der Baustelle nicht im Zusammenhang stehen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 140/11v
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 140/11v
- 2 Ob 152/12k
Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 152/12k
Vgl auch; Beisatz: Bauarbeiter und Baufahrzeuge sollen sich im Baustellenbereich den durchzuführenden Bauarbeiten und dem Baufortschritt entsprechend frei bewegen können, ohne auf weitere, die Verkehrsfläche befahrende Verkehrsteilnehmer achten zu müssen. (T1)
Beisatz: Es liegt nahe, dass dies nicht nur für Baufahrzeuge, sondern auch für die den Baustellenbereich befugt befahrenden Lieferanten von Baumaterial gelten soll. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127619
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20111222_OGH0002_0020OB00140_11V0000_002