Rechtssatz RS0127621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127621
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Rechtssatz
Der Erlöschungsgrund nach § 615 Abs 1 ABGB liegt etwa dann vor, wenn der letzte (in Betracht kommende) Nacherbe vor Eintritt des Substitutionsfalls erbenlos, also ohne Vorhandensein eines Transmissars verstirbt und auch kein Ersatznacherbe vorhanden ist.Der Erlöschungsgrund nach Paragraph 615, Absatz eins, ABGB liegt etwa dann vor, wenn der letzte (in Betracht kommende) Nacherbe vor Eintritt des Substitutionsfalls erbenlos, also ohne Vorhandensein eines Transmissars verstirbt und auch kein Ersatznacherbe vorhanden ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 58/11k
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 58/11k
Beisatz: Der Nachweis, dass kein berufener Nacherbe mehr übrig ist, obliegt dem Vorerben; Unwahrscheinlichkeit genügt nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127621
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20111222_OGH0002_0020OB00058_11K0000_002