Rechtssatz RS0127624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127624
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Rechtssatz
Ist die Einsetzung namentlich genannter Nacherben an die Kinderlosigkeit des Vorerben geknüpft, so ist diese aufschiebend bedingt, sodass nicht die Zweifelsregel des § 615 Abs 2 ABGB zur Anwendung gelangen könnte, sondern nur jene des § 703 ABGB.Ist die Einsetzung namentlich genannter Nacherben an die Kinderlosigkeit des Vorerben geknüpft, so ist diese aufschiebend bedingt, sodass nicht die Zweifelsregel des Paragraph 615, Absatz 2, ABGB zur Anwendung gelangen könnte, sondern nur jene des Paragraph 703, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127624
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20111222_OGH0002_0020OB00058_11K0000_005