Rechtssatz RS0127631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127631
Entscheidungsdatum
16.02.2012
Rechtssatz
Wenngleich für den Umfang der Unterschutzstellung nach § 1 DMSG entscheidend ist, ob die betreffenden Sachen zivilrechtlich als Bestandteil oder Zubehör zu qualifizieren sind, hat daher eine derartige Unterschutzstellung zur Folge, dass eine „gesetzliche“ Zubehöreigenschaft im Sinne des zweiten Falles des § 294 letzter Halbsatz ABGB vorliegt. Insofern wird daher durch die Unterschutzstellung die Zubehöreigenschaft perpetuiert, ergibt sich doch aus den Denkmalschutzbestimmungen in ihrer Gesamtheit, dass die betreffenden Bestandteile bzw Zubehörsachen weiter dem Gebrauch der Hauptsache dienen sollen.Wenngleich für den Umfang der Unterschutzstellung nach Paragraph eins, DMSG entscheidend ist, ob die betreffenden Sachen zivilrechtlich als Bestandteil oder Zubehör zu qualifizieren sind, hat daher eine derartige Unterschutzstellung zur Folge, dass eine „gesetzliche“ Zubehöreigenschaft im Sinne des zweiten Falles des Paragraph 294, letzter Halbsatz ABGB vorliegt. Insofern wird daher durch die Unterschutzstellung die Zubehöreigenschaft perpetuiert, ergibt sich doch aus den Denkmalschutzbestimmungen in ihrer Gesamtheit, dass die betreffenden Bestandteile bzw Zubehörsachen weiter dem Gebrauch der Hauptsache dienen sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127631
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2012
Dokumentnummer
JJR_20120216_OGH0002_0060OB00266_11B0000_001