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Rechtssatz RS0127631×

Rechtssatz RS0127631

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127631

Geschäftszahl

6Ob266/11b

Entscheidungsdatum

16.02.2012

Rechtssatz

Wenngleich für den Umfang der Unterschutzstellung nach Paragraph eins, DMSG entscheidend ist, ob die betreffenden Sachen zivilrechtlich als Bestandteil oder Zubehör zu qualifizieren sind, hat daher eine derartige Unterschutzstellung zur Folge, dass eine „gesetzliche“ Zubehöreigenschaft im Sinne des zweiten Falles des Paragraph 294, letzter Halbsatz ABGB vorliegt. Insofern wird daher durch die Unterschutzstellung die Zubehöreigenschaft perpetuiert, ergibt sich doch aus den Denkmalschutzbestimmungen in ihrer Gesamtheit, dass die betreffenden Bestandteile bzw Zubehörsachen weiter dem Gebrauch der Hauptsache dienen sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127631

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Dokumentnummer

JJR_20120216_OGH0002_0060OB00266_11B0000_001