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Entscheidung 6 Ob 266/11b×

Entscheidung 6 Ob 266/11b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0003689 Rechtssatz 26.05.1959Zivilrecht
Zubehör im Sinne der §§ 294 - 297 ABGB sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu ihr in räumliche Beziehung ge …
RS0003765 Rechtssatz 09.08.1961Zivilrecht
Zubehör einer Liegenschaft sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zwecke zur Hauptsach …
RS0009823 Rechtssatz 14.10.1976Zivilrecht
Zubehör, das mit einer Liegenschaft veräußert wird, geht als unbewegliche Sache mit der Verbücherung der Liegenschaft ins Eigentum des Erwerbers über.
RS0009825 Rechtssatz 11.09.1986Zivilrecht
Zubehör teilt nur im Zweifel das rechtliche Schicksal der Hauptsache, sodaß im Zweifel die rechtsgeschäftliche Verfügung über die Hauptsache auch das Zubehör umfaßt.
RS0009877 Rechtssatz 21.10.1987Zivilrecht
Selbständiger Bestandteil und Zubehör stehen einander rechtlich gleich.
RS0009884 Rechtssatz 12.07.1967Zivilrecht
Ob ein selbständiger Bestandteil oder Zubehör vorliegt, entscheidet die Verkehrsauffassung. Fensterteile, die eigens nach Maß für das Haus angefertigt wurden und sich bereits auf der Liegenschaft befinden, sind als Bestandteile des auf der Liegenschaft erba …
RS0009891 Rechtssatz 07.07.1982Zivilrecht
Der Begriff "Bestandteil" ist im ABGB nicht ausdrücklich geregelt oder auch nur erwähnt, aber in Rechtslehre und Rechtsprechung fest umrissen. Als Bestandteile bezeichnet man die Teile einer zusammengesetzten Sache; ist die Verbindung von Teilen mit der Hau …
RS0009916 Rechtssatz 03.07.1984Zivilrecht
Die Eigenschaft von Maschinen als selbständige Bestandteile einer Liegenschaft geht erst mit deren Trennung von der Liegenschaft verloren.
RS0016534 Rechtssatz 27.04.1983Zivilrecht
Die Regelung des § 879 Abs 1 ABGB gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Rechtsgeschäfte wie eine Kündigung.
RS0127631 Rechtssatz 16.02.2012Zivilrecht
Wenngleich für den Umfang der Unterschutzstellung nach § 1 DMSG entscheidend ist, ob die betreffenden Sachen zivilrechtlich als Bestandteil oder Zubehör zu qualifizieren sind, hat daher eine derartige Unterschutzstellung zur Folge, dass eine „gesetzliche“ Z …
RS0127632 Rechtssatz 16.02.2012Zivilrecht
Für die Anwendung der Nichtigkeitssanktion des § 879 ABGB auf bloße Realakte, etwa auf die Zerstörung denkmalgeschützter Sachen bleibt kein Raum. Die dort statuierte Nichtigkeitssanktion ist auf Rechtsgeschäfte bzw ‑ in analoger Erweiterung ‑ rechtsgeschäft …
RS0127633 Rechtssatz 16.02.2012Zivilrecht
Die räumliche Nähe bildet neben der Widmung eine selbständige Voraussetzung für die Zubehöreigenschaft. Maßgeblich ist hier jedoch stets die Verkehrsauffassung.