Rechtssatz RS0003689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003689
Geschäftszahl
3Ob185/59; 3Ob19/71; 3Ob58/77; 3Ob134/78; 6Ob266/11b; 6Ob127/17w; 8Ob43/19k; 5Ob52/24v
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Rechtssatz
Zubehör im Sinne der §§ 294 - 297 ABGB sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu ihr in räumliche Beziehung gebracht wurden. Bei der Frage, ob ein Unternehmenszubehör zugleich als Liegenschaftszubehör anzusehen ist, kommt es darauf an, ob die Liegenschaft dem Unternehmen gewidmet wurde und ob die Nebensache der Hauptsache tatsächlich dient. Die Zubehöreigenschaft hört auf, wenn die wirtschaftliche Dienstbestimmung endet, sei es, daß die Hauptsache ihren wirtschaftlichen Zweck ändert und ihr die Nebensache aus diesem Grund nicht mehr dienen kann, sei es, daß das Zubehör für einen anderen Zweck bestimmt wird. Eine vorübergehende Stillegung des Betriebes hebt aber die Zubehöreigenschaft nicht nicht auf. Nur eine dauernde Stillegung würde dies tun. Es kommt nicht darauf an, bei welcher exekutionsrechtlichen Behandlung der Gegenstände der größere Erlös erzielt werden könnte. Die Frage der Zubehöreigenschaft ist von dieser Frage völlig unabhängig. Der Zweck der Bestimmung des § 294 ABGB ist, die Zerschlagung einer wirtschaftlichen Einheit zu verhindern. Die wirtschaftliche Einheit ist solange gegeben, als weder die Zweckbestimmung der Hauptsache geändert wurde noch die Sachen einem anderen Zweck gewidmet worden sind.Zubehör im Sinne der Paragraphen 294, - 297 ABGB sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu ihr in räumliche Beziehung gebracht wurden. Bei der Frage, ob ein Unternehmenszubehör zugleich als Liegenschaftszubehör anzusehen ist, kommt es darauf an, ob die Liegenschaft dem Unternehmen gewidmet wurde und ob die Nebensache der Hauptsache tatsächlich dient. Die Zubehöreigenschaft hört auf, wenn die wirtschaftliche Dienstbestimmung endet, sei es, daß die Hauptsache ihren wirtschaftlichen Zweck ändert und ihr die Nebensache aus diesem Grund nicht mehr dienen kann, sei es, daß das Zubehör für einen anderen Zweck bestimmt wird. Eine vorübergehende Stillegung des Betriebes hebt aber die Zubehöreigenschaft nicht nicht auf. Nur eine dauernde Stillegung würde dies tun. Es kommt nicht darauf an, bei welcher exekutionsrechtlichen Behandlung der Gegenstände der größere Erlös erzielt werden könnte. Die Frage der Zubehöreigenschaft ist von dieser Frage völlig unabhängig. Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 294, ABGB ist, die Zerschlagung einer wirtschaftlichen Einheit zu verhindern. Die wirtschaftliche Einheit ist solange gegeben, als weder die Zweckbestimmung der Hauptsache geändert wurde noch die Sachen einem anderen Zweck gewidmet worden sind.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 185/59
Entscheidungstext OGH 26.05.1959 3 Ob 185/59
EvBl 1959/249 S 439 = HBZ 1959/17 S 2 = BA 1960,241
- 3 Ob 19/71
Entscheidungstext OGH 03.03.1971 3 Ob 19/71
- 3 Ob 58/77
Entscheidungstext OGH 28.06.1977 3 Ob 58/77
nur: Zubehör im Sinne der §§ 294 - 297 ABGB sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu ihr in räumliche Beziehung gebracht wurden. Bei der Frage, ob ein Unternehmenszubehör zugleich als Liegenschaftszubehör anzusehen ist, kommt es darauf an, ob die Liegenschaft dem Unternehmen gewidmet wurde und ob die Nebensache der Hauptsache tatsächlich dient. (T1)
- 3 Ob 134/78
Entscheidungstext OGH 21.11.1978 3 Ob 134/78
nur T1
- 6 Ob 266/11b
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 266/11b
Vgl; Beisatz: Die Zubehöreigenschaft endet mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen, insbesondere der Zubehörwidmung. Im Zweifel ist auch für die Beendigung der Zubehöreigenschaft auf die reale Entfernung abzustellen, weil erst diese die dauerhafte Aufhebung der bisherigen Widmung dokumentiert. (T2); Beisatz: Soweit die Widmung als Zubehör bzw die Aufhebung einer derartigen Widmung durch Rechtshandlung erfolgt, ist aber die Anwendung des § 879 ABGB durchaus möglich. (T3)
- 6 Ob 127/17w
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2017/90
- 8 Ob 43/19k
Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 Ob 43/19k
Auch
- 5 Ob 52/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 02.04.2025 5 Ob 52/24v
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0003689
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19590526_OGH0002_0030OB00185_5900000_001