Rechtssatz RS0127633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127633
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Rechtssatz
Die räumliche Nähe bildet neben der Widmung eine selbständige Voraussetzung für die Zubehöreigenschaft. Maßgeblich ist hier jedoch stets die Verkehrsauffassung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 266/11b
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 266/11b
Beisatz: Einer ‑ wenn auch längerfristigen ‑ räumlichen Entfernung des Bestandteils bzw Zubehörs einer denkmalgeschützten Sache kann von der Verkehrsauffasung noch nicht die Bedeutung beigelegt werden, dass dadurch die Zubehöreigenschaft erlischt. Die Zubehöreigenschaft besteht vielmehr so lange fort, als eine Rückstellung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. (T1)
- 5 Ob 52/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 02.04.2025 5 Ob 52/24v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127633
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20120216_OGH0002_0060OB00266_11B0000_003