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Rechtssatz RS0127633×

Rechtssatz RS0127633

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127633

Geschäftszahl

6Ob266/11b; 5Ob52/24v

Entscheidungsdatum

02.04.2025

Rechtssatz

Die räumliche Nähe bildet neben der Widmung eine selbständige Voraussetzung für die Zubehöreigenschaft. Maßgeblich ist hier jedoch stets die Verkehrsauffassung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 266/11b
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 266/11b
    Beisatz: Einer ‑ wenn auch längerfristigen ‑ räumlichen Entfernung des Bestandteils bzw Zubehörs einer denkmalgeschützten Sache kann von der Verkehrsauffasung noch nicht die Bedeutung beigelegt werden, dass dadurch die Zubehöreigenschaft erlischt. Die Zubehöreigenschaft besteht vielmehr so lange fort, als eine Rückstellung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. (T1)
  • 5 Ob 52/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 02.04.2025 5 Ob 52/24v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127633

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Dokumentnummer

JJR_20120216_OGH0002_0060OB00266_11B0000_003