Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0127632×

Rechtssatz RS0127632

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127632

Geschäftszahl

6Ob266/11b

Entscheidungsdatum

16.02.2012

Rechtssatz

Für die Anwendung der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 879, ABGB auf bloße Realakte, etwa auf die Zerstörung denkmalgeschützter Sachen bleibt kein Raum. Die dort statuierte Nichtigkeitssanktion ist auf Rechtsgeschäfte bzw ‑ in analoger Erweiterung ‑ rechtsgeschäftsähnliche Handlungen zugeschnitten. Hingegen handelt es sich in anderen Fällen bei der Aufhebung der Zubehörwidmung nicht um einen bloßen Realakt, sondern eine ‑ rechtlicher Bewertung zugängliche ‑ Rechtshandlung. Soweit die Widmung als Zubehör bzw die Aufhebung einer derartigen Widmung durch Rechtshandlung erfolgt, ist aber die Anwendung des Paragraph 879, ABGB durchaus möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127632

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Dokumentnummer

JJR_20120216_OGH0002_0060OB00266_11B0000_002