Rechtssatz RS0127632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127632
Entscheidungsdatum
16.02.2012
Rechtssatz
Für die Anwendung der Nichtigkeitssanktion des § 879 ABGB auf bloße Realakte, etwa auf die Zerstörung denkmalgeschützter Sachen bleibt kein Raum. Die dort statuierte Nichtigkeitssanktion ist auf Rechtsgeschäfte bzw ‑ in analoger Erweiterung ‑ rechtsgeschäftsähnliche Handlungen zugeschnitten. Hingegen handelt es sich in anderen Fällen bei der Aufhebung der Zubehörwidmung nicht um einen bloßen Realakt, sondern eine ‑ rechtlicher Bewertung zugängliche ‑ Rechtshandlung. Soweit die Widmung als Zubehör bzw die Aufhebung einer derartigen Widmung durch Rechtshandlung erfolgt, ist aber die Anwendung des § 879 ABGB durchaus möglich.Für die Anwendung der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 879, ABGB auf bloße Realakte, etwa auf die Zerstörung denkmalgeschützter Sachen bleibt kein Raum. Die dort statuierte Nichtigkeitssanktion ist auf Rechtsgeschäfte bzw ‑ in analoger Erweiterung ‑ rechtsgeschäftsähnliche Handlungen zugeschnitten. Hingegen handelt es sich in anderen Fällen bei der Aufhebung der Zubehörwidmung nicht um einen bloßen Realakt, sondern eine ‑ rechtlicher Bewertung zugängliche ‑ Rechtshandlung. Soweit die Widmung als Zubehör bzw die Aufhebung einer derartigen Widmung durch Rechtshandlung erfolgt, ist aber die Anwendung des Paragraph 879, ABGB durchaus möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127632
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2012
Dokumentnummer
JJR_20120216_OGH0002_0060OB00266_11B0000_002