Rechtssatz RS0127667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127667
Entscheidungsdatum
22.02.2012
Rechtssatz
Bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung im Pflegschaftsverfahren, um eine Verbücherung eines bereits vor Sachwalterbestellung vom Betroffenen selbst geschlossenen Vertrags zu ermöglichen, muss dem Betroffenen der Weg offenstehen, einen „Negativbeschluss“ des Pflegschaftsgerichts, der in sinngemäßer Anwendung des § 132 letzter Satz AußStrG auf der Urkunde über die Rechtshandlung zu bestätigen ist, zu erwirken.Bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung im Pflegschaftsverfahren, um eine Verbücherung eines bereits vor Sachwalterbestellung vom Betroffenen selbst geschlossenen Vertrags zu ermöglichen, muss dem Betroffenen der Weg offenstehen, einen „Negativbeschluss“ des Pflegschaftsgerichts, der in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 132, letzter Satz AußStrG auf der Urkunde über die Rechtshandlung zu bestätigen ist, zu erwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127667
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012
Dokumentnummer
JJR_20120222_OGH0002_0030OB00004_12B0000_001