Rechtssatz RS0127727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127727
Entscheidungsdatum
03.04.2012
Rechtssatz
Steht lediglich eine biologische Tatortspur, jedoch kein biologisches Vergleichsmaterial zur Verfügung, werden Ermittlungen nicht gegen eine bestimmte Person geführt. Auch eine Täterbeschreibung durch Tatopfer nach "Größe, Statur, Haarfarbe, Frisur, ungefähres Alter und Aussprache" individualisiert eine Person nicht als bestimmten Täter im Sinn des § 58 Abs 3 Z 2 StGB.Steht lediglich eine biologische Tatortspur, jedoch kein biologisches Vergleichsmaterial zur Verfügung, werden Ermittlungen nicht gegen eine bestimmte Person geführt. Auch eine Täterbeschreibung durch Tatopfer nach "Größe, Statur, Haarfarbe, Frisur, ungefähres Alter und Aussprache" individualisiert eine Person nicht als bestimmten Täter im Sinn des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127727
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
JJR_20120403_OGH0002_0140OS00023_12G0000_001