Seine dagegen aus Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt:Seine dagegen aus Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt:
Die Rüge wendet zutreffend ein, dass verjährungshemmende Umstände im Sinn des § 58 Abs 3 Z 2 StGB (und zwar in der Fassung vor BGBl I 2007/93 als auch in der geltenden Fassung BGBl I 2009/40) nur greifen, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte (allenfalls namentlich noch nicht bekannte aber unverwechselbar bezeichnete) Person (also nicht gegen einen unbekannten Täter) wegen der Tat (im Sinn des historischen Sachverhalts; vgl SSt 60/18 = EvBl 1989/140), deren Verjährung geprüft wird (vgl EvBl 1986/83), geführt wird (vgl Marek in WK2 § 58 Rz 16, 21g; zu § 58 Abs 3 Z 2 StGB in der Fassung BGBl I 2007/83 vgl Rz 21c).Die Rüge wendet zutreffend ein, dass verjährungshemmende Umstände im Sinn des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB (und zwar in der Fassung vor BGBl I 2007/93 als auch in der geltenden Fassung BGBl I 2009/40) nur greifen, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte (allenfalls namentlich noch nicht bekannte aber unverwechselbar bezeichnete) Person (also nicht gegen einen unbekannten Täter) wegen der Tat (im Sinn des historischen Sachverhalts; vergleiche SSt 60/18 = EvBl 1989/140), deren Verjährung geprüft wird vergleiche EvBl 1986/83), geführt wird vergleiche Marek in WK2 Paragraph 58, Rz 16, 21g; zu Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB in der Fassung BGBl I 2007/83 vergleiche Rz 21c).
Nach den Urteilskonstatierungen hat Franz E***** die Tat am 20. November 1999 begangen, womit die zehnjährige Verjährungsfrist zufolge der Strafdrohung der in Rede stehenden strafbaren Handlung von einem bis zu 10 Jahren (§ 57 Abs 3 StGB) mit Ablauf des 20. November 2009 endete.Nach den Urteilskonstatierungen hat Franz E***** die Tat am 20. November 1999 begangen, womit die zehnjährige Verjährungsfrist zufolge der Strafdrohung der in Rede stehenden strafbaren Handlung von einem bis zu 10 Jahren (Paragraph 57, Absatz 3, StGB) mit Ablauf des 20. November 2009 endete.
Bis zu diesem Zeitpunkt stand den Ermittlungsbehörden lediglich eine biologische Tatortspur, jedoch kein biologisches Vergleichsmaterial des Franz E***** zur Verfügung, weshalb die Ermittlungen auch nicht gegen eine bestimmte Person geführt wurden. Denn ungeachtet dessen, dass das DNA-Profil ein bis zur Unverwechselbarkeit reichendes spezifisches Identifikationsmerkmal darstellt, ist es nicht möglich, dem Spurenverursacher eine bestimmte Person zuzuordnen oder deren Identität festzustellen (vgl 15 Os 130/07t; Marek in WK2 § 58 Rz 16). Entgegen der tatrichterlichen Rechtsansicht vermag auch eine Täterbeschreibung durch Tatopfer („Größe, Statur, Haarfarbe/Frisur, ungefähres Alter und Aussprache“; US 6) eine Person nicht als bestimmten Täter im Sinn des § 58 Abs 3 Z 2 StGB zu individualisieren (die Zuordnung der Tatortspur zum Angeklagten erfolgte nach der Aktenlage erst im August 2011; ON 2 S 3 und 9).Bis zu diesem Zeitpunkt stand den Ermittlungsbehörden lediglich eine biologische Tatortspur, jedoch kein biologisches Vergleichsmaterial des Franz E***** zur Verfügung, weshalb die Ermittlungen auch nicht gegen eine bestimmte Person geführt wurden. Denn ungeachtet dessen, dass das DNA-Profil ein bis zur Unverwechselbarkeit reichendes spezifisches Identifikationsmerkmal darstellt, ist es nicht möglich, dem Spurenverursacher eine bestimmte Person zuzuordnen oder deren Identität festzustellen vergleiche 15 Os 130/07t; Marek in WK2 Paragraph 58, Rz 16). Entgegen der tatrichterlichen Rechtsansicht vermag auch eine Täterbeschreibung durch Tatopfer („Größe, Statur, Haarfarbe/Frisur, ungefähres Alter und Aussprache“; US 6) eine Person nicht als bestimmten Täter im Sinn des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB zu individualisieren (die Zuordnung der Tatortspur zum Angeklagten erfolgte nach der Aktenlage erst im August 2011; ON 2 S 3 und 9).
Da die Feststellung verjährungshemmender Tatsachen in einem zweiten Rechtsgang nach der Aktenlage nicht zu erwarten ist, war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - das Urteil aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst dahin zu erkennen, dass Franz E***** gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen ist (vgl RIS-Justiz RS0118545).Da die Feststellung verjährungshemmender Tatsachen in einem zweiten Rechtsgang nach der Aktenlage nicht zu erwarten ist, war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - das Urteil aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst dahin zu erkennen, dass Franz E***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen ist vergleiche RIS-Justiz RS0118545).
Mit seiner Berufung war Franz E***** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Privatbeteiligten waren mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Die Privatbeteiligten waren mit ihren Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.