Rechtssatz RS0127728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127728
Entscheidungsdatum
03.04.2012
Rechtssatz
Unter den Begriff "Amtsgeschäfte" fallen auch faktische Verrichtungen, sofern diese einer Rechtshandlung annähernd gleichwertig sind. Gleichwertigkeit liegt nicht nur bei einer besonderen Qualität des Handelns vor, sondern wenn ein hypothetischer Vergleich ergibt, dass die aus einer (missbräuchlichen) faktischen Verrichtung (hier: der von einem Kriminalbeamten durchgeführten Observation) resultierende Rechtsschädigung auch durch eine darauf abzielende (missbräuchliche) Rechtshandlung hätte bewirkt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127728
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
JJR_20120403_OGH0002_0140OS00138_11T0000_001