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Rechtssatz RS0127747

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127747

Geschäftszahl

1Ob218/11g

Entscheidungsdatum

01.03.2012

Norm

Verordnung (EG) Nr 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 32007R1393 EuZVO 2007 Art8 Nr1
MRK Art6 Abs3 lita IV1
MRK allg

Rechtssatz

Artikel 8, Nr 1 EuZVO 2007 lässt nach seinem eindeutigen Wortlaut keinen Zweifel daran, dass Schriftstücke in ihrer originalen oder übersetzten Fassung in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats immer (das heißt ohne jede weitere Bedingung) zugestellt werden dürfen. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht Artikel 6, EMRK. Dessen Absatz 3, Litera a,, der jeder angeklagten Person unter anderem das Recht gewährt, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden, gilt nur auf dem Gebiet des Strafrechts. Keine Vorschrift der EMRK gebietet Übersetzungen eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks in Zivil‑ und Handelssachen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127747

Im RIS seit

06.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20120301_OGH0002_0010OB00218_11G0000_002