Rechtssatz RS0127747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127747
Entscheidungsdatum
01.03.2012
Norm
Verordnung (EG) Nr 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 32007R1393 EuZVO 2007 Art8 Nr1
MRK Art6 Abs3 lita IV1
MRK allg
Rechtssatz
Art 8 Nr 1 EuZVO 2007 lässt nach seinem eindeutigen Wortlaut keinen Zweifel daran, dass Schriftstücke in ihrer originalen oder übersetzten Fassung in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats immer (das heißt ohne jede weitere Bedingung) zugestellt werden dürfen. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht Art 6 EMRK. Dessen Abs 3 lit a, der jeder angeklagten Person unter anderem das Recht gewährt, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden, gilt nur auf dem Gebiet des Strafrechts. Keine Vorschrift der EMRK gebietet Übersetzungen eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks in Zivil‑ und Handelssachen.Artikel 8, Nr 1 EuZVO 2007 lässt nach seinem eindeutigen Wortlaut keinen Zweifel daran, dass Schriftstücke in ihrer originalen oder übersetzten Fassung in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats immer (das heißt ohne jede weitere Bedingung) zugestellt werden dürfen. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht Artikel 6, EMRK. Dessen Absatz 3, Litera a,, der jeder angeklagten Person unter anderem das Recht gewährt, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden, gilt nur auf dem Gebiet des Strafrechts. Keine Vorschrift der EMRK gebietet Übersetzungen eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks in Zivil‑ und Handelssachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127747
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20120301_OGH0002_0010OB00218_11G0000_002