Rechtssatz RS0127762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127762
Entscheidungsdatum
12.03.2026
Rechtssatz
Die sich aus dem Vollzug einer Eintragung, wofür weder die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses noch dessen Rechtskraft erforderlich ist, ergebenden Rechtswirkungen stehen der Zulässigkeit der Antragsrücknahme nach dem Vollzug einer bewilligten Einverleibung entgegen.
Das ergibt sich auch nach Inkrafttreten des § 11 AußStrG aus § 102 Abs 2 GBG und § 104 Abs 3 GBG, die weiterhin dem Rechtsbestand angehören.Das ergibt sich auch nach Inkrafttreten des Paragraph 11, AußStrG aus Paragraph 102, Absatz 2, GBG und Paragraph 104, Absatz 3, GBG, die weiterhin dem Rechtsbestand angehören.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 31/12p
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 31/12p
- 5 Ob 151/25d
Entscheidungstext OGH 12.03.2026 5 Ob 151/25d
vgl; Beisatz: Liegt keine die Eintragung bewilligende Entscheidung vor, ist die Antragszurückziehung aufgrund des Verweises in § 75 Abs 2 GBG nach den allgemeinen Regeln des Verfahrens außer Streitsachen zu beurteilen. (T1)
Schlagworte
Zurückziehung, Rücknahme, Grundbuchsgesuch, Grundbuchsantrag, Antragszurückziehung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127762
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20120320_OGH0002_0050OB00031_12P0000_001