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Entscheidung 5 Ob 151/25d×

Entscheidung 5 Ob 151/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Grundbuchsrecht

Geschäftszahl

5Ob151/25d

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin P*gmbH, *, vertreten durch Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Wels, wegen Einverleibung einer Simultanhypothek, im Verfahren über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. Juni 2025, AZ 32 R 34/25p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 31. Jänner 2025, TZ 4026 aus 2024,, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Grundbuchsantrags wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Zwar ist die Zurückziehung eines Antrags in Grundbuchsachen nach der Rechtsprechung bis zum Vollzug einer bewilligten Eintragung möglich (RS0119987; vergleiche auch RS0127762). Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine die Eintragung bewilligende Entscheidung vor, sodass die Antragszurückziehung aufgrund des Verweises in Paragraph 75, Absatz 2, GBG nach den allgemeinen Regeln des Verfahrens außer Streitsachen zu beurteilen ist. Danach ist die Zurückziehung des Antrags im Rechtsmittelverfahren nur bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts möglich (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG).

[2]         Über den gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der es die Antragsabweisung bestätigte, erhobenen Revisionsrekurs der Antragstellerin hat der Senat bereits am 29. Jänner 2026 entschieden. Die Entscheidung wurde am gleichen Tag an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben. Die am 30. Jänner 2026 eingebrachte Zurückziehung des Grundbuchsantrags ist daher unzulässig vergleiche zur Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Rechtsmittels ab diesem Zeitpunkt RS0104364; RS0042029).

Textnummer

E147024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00151.25D.0312.000

Im RIS seit

01.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260312_OGH0002_0050OB00151_25D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0003455 Rechtssatz 28.05.1986Zivilrecht
Wenn dem Gläubiger für dieselbe Forderung mehrere Sicherheiten zustehen, haftet grundsätzlich jede Sicherheit für die ganze Forderung und der Gläubiger kann frei entscheiden, welche Sicherheit er zunächst in Anspruch nimmt oder ob er etwa mehrere Sicherheit …
RS0008866 Rechtssatz 23.03.1976Zivilrecht
Eine Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Das Gesetz ist in einem solchen Fall, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, ergänzungsb …
RS0010982 Rechtssatz 13.02.1985Zivilrecht
Beim derivativen Eigentumserwerb an Superädifikaten kommt nicht der Gewahrsamsänderung (wie bei sonstigen beweglichen Sachen), sondern nur der Urkundenhinterlegung (entsprechend dem Eintragungsprinzip bei Liegenschaften) entscheidendes Gewicht zu.
RS0011102 Rechtssatz 04.01.1935Zivilrecht
Wer auf fremden Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Schrebergartenhaus erbaut, erwirbt daran auch ohne Hinterlegung einer Urkunde das Eigentum. Zur Übertragung des Eigentums an dem Hause ist dagegen die Urkundenhinterlegung erforderlich.
RS0011241 Rechtssatz 13.02.1985Zivilrecht
Ist einmal das Eigentum am Überbau wirksam entstanden, dann ist eine weitgehend dem Eintragungsprinzip bei Liegenschaften entsprechende strenge Handhabung der Regeln über die Erwerbsart bei Überbauten geboten. Wenn einmal die Spaltung zwischen Grundeigentum …
RS0011244 Rechtssatz 22.02.1956Zivilrecht
Die Übertragung des Eigentumsrechtes an einem Überbau kann nur durch Urkundenhinterlegung erfolgen, nicht auch durch Zeichen oder Erklärung.
RS0011245 Rechtssatz 09.07.1986Zivilrecht
Der originäre Eigentumserwerb am Bauwerk erfolgt durch die Bauführung, wobei auch eine solide Bauweise der Beurteilung eines Gebäudes als Superädifikat nicht entgegensteht.
RS0042029 Rechtssatz 11.09.1954Zivilrecht
Eine nach Entscheidung des OGH und Hinausgabe der Entscheidung erklärte Rechtsmittelzurückziehung ist gegenstandslos.
RS0060544 Rechtssatz 06.10.1987Zivilrecht
Die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe kann unterbleiben, wenn die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs nicht in Betracht kommt (hier: auf Grund eines ungültigen Vertrages; so schon JBl 1953,297).
RS0083797 Rechtssatz 27.02.1996Zivilrecht
Wird im Wortlaut des gestellten Eintragungsbegehrens - allerdings ohne Verwechslungsgefahr - nicht wörtlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht um eine fideikommissarische Substitution im Sinne des Gesetzes handelt, so steht es dem Gericht frei, die E …
RS0098756 Rechtssatz 30.04.1996Zivilrecht
Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus, das heißt also, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss also eine "planwidrige Unvollständigkeit", dass heißt eine nicht …
RS0104364 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei ist die Zurückziehung des Rechtsmittels nicht mehr zulässig.
RS0106092 Rechtssatz 25.11.1996Strafrecht
Analogie setzt jedenfalls eine regelwidrige Gesetzeslücke voraus.
RS0119987 Rechtssatz 10.05.2005Zivilrecht
Die Zurückziehung eines Grundbuchsgesuchs ist bis zum Vollzug der bewilligten Eintragung möglich.
RS0127762 Rechtssatz 20.03.2012Zivilrecht
Die sich aus dem Vollzug einer Eintragung, wofür weder die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses noch dessen Rechtskraft erforderlich ist, ergebenden Rechtswirkungen stehen der Zulässigkeit der Antragsrücknahme nach dem Vollzug einer bewilligten Einverleib …
RS0142786 Rechtssatz 29.01.2026Zivilrecht
Ein Pfandrecht für dieselbe Forderung kann nicht ungeteilt – als Simultanhypothek iSd § 15 Abs 1 GBG – (auch) an Superädifikaten als (weitere) Pfandobjekte eingetragen werden.