Rechtssatz RS0127772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127772
Entscheidungsdatum
28.03.2012
Rechtssatz
Im Fall einer Vertragslücke wird ein festgestellter Unternehmensbrauch iSd § 346 UGB als hypothetischer Parteiwille zum Vertragsinhalt, sofern sich nicht aus den übrigen Bestimmungen bzw aus dem Zweck des Geschäfts etwas anderes ergibt. Im österreichischen Kreditwesen besteht eine generelle Usance, dass Kreditzinsen auf Basis von 360 Tagen jährlich berechnet werden. Außerhalb eines Verbraucherkredits (vgl dazu § 33 Abs 4 BWG bzw nunmehr Anlage I zum VKrG) ist die Vereinbarung maßgebend, wobei im Fall einer Vertragslücke auf den Unternehmensbrauch zurückzugreifen und die 30/360-Berechnungsmethode anzuwenden ist.Im Fall einer Vertragslücke wird ein festgestellter Unternehmensbrauch iSd Paragraph 346, UGB als hypothetischer Parteiwille zum Vertragsinhalt, sofern sich nicht aus den übrigen Bestimmungen bzw aus dem Zweck des Geschäfts etwas anderes ergibt. Im österreichischen Kreditwesen besteht eine generelle Usance, dass Kreditzinsen auf Basis von 360 Tagen jährlich berechnet werden. Außerhalb eines Verbraucherkredits vergleiche dazu Paragraph 33, Absatz 4, BWG bzw nunmehr Anlage römisch eins zum VKrG) ist die Vereinbarung maßgebend, wobei im Fall einer Vertragslücke auf den Unternehmensbrauch zurückzugreifen und die 30/360-Berechnungsmethode anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127772
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120328_OGH0002_0080OB00031_12K0000_002