Rechtssatz RS0127775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127775
Entscheidungsdatum
13.03.2012
Rechtssatz
Wird die Sachwegnahme nicht durch ein den Zugriff auf den Inhalt zulassendes Aufbrechen des Behältnisses oder durch ein Öffnen des Verschlussmechanismus mit einem in Z 1 des § 129 StGB genannten Mittel, sondern durch ein die Sperrvorrichtung als solche intakt lassendes Schütteln des Behältnisses bewirkt, ist die Tat nicht unter die Qualifikation der Z 2 des § 129 StGB zu subsumieren.Wird die Sachwegnahme nicht durch ein den Zugriff auf den Inhalt zulassendes Aufbrechen des Behältnisses oder durch ein Öffnen des Verschlussmechanismus mit einem in Ziffer eins, des Paragraph 129, StGB genannten Mittel, sondern durch ein die Sperrvorrichtung als solche intakt lassendes Schütteln des Behältnisses bewirkt, ist die Tat nicht unter die Qualifikation der Ziffer 2, des Paragraph 129, StGB zu subsumieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127775
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012
Dokumentnummer
JJR_20120313_OGH0002_0120OS00016_12P0000_001