Rechtssatz RS0127783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0127783
Entscheidungsdatum
23.01.2014
Rechtssatz
Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Es entsteht dadurch zwar kein klagbarer Anspruch auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung. Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung. Dieser Grundsatz besteht auch im Verhältnis zwischen Bordellbetreiber und Kunden.Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. Es entsteht dadurch zwar kein klagbarer Anspruch auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung. Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung. Dieser Grundsatz besteht auch im Verhältnis zwischen Bordellbetreiber und Kunden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 45/12g
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 45/12g
Veröff: SZ 2012/45
- 6 Ob 124/12x
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 124/12x
- 12 Os 90/13x
Entscheidungstext OGH 23.01.2014 12 Os 90/13x
Auch; nur: Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB. (T1)
Beisatz: Der Vorwurf von Prostitution (Sexarbeit) ist geeignet, die diese verrichtende Person in der öffentlichen Meinung herabzusetzen und demnach ehrenrührig und somit taugliches Drohmittel iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127783
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120418_OGH0002_0030OB00045_12G0000_001