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Entscheidung 12 Os 90/13x×

Entscheidung 12 Os 90/13x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016828 Rechtssatz 28.06.1989Zivilrecht; Strafrecht
Der Vertrag über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt (hier geschlossen mit einer Prostituierten) ist unabhängig von der Rückforderung sittenwidrig. Dasselbe gilt für Verträge, die eine Teilnahme an Profit kommerzieller Ausbeutung der Sexualität bezwec …
RS0127783 Rechtssatz 18.04.2012Zivilrecht; Strafrecht
Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Es entsteht dadurch zwar kein klagbarer Anspruch auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung. Wurde die sexuelle Handlung gegen vorh …
RS0129285 Rechtssatz 23.01.2014Strafrecht
Aus der Rechtsprechung des EGMR ist nicht abzuleiten, dass eine im Ermittlungsstadium erfolgte Bestellung des Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft – wie sie in anderen Mitgliedsländern der Konvention, etwa in der Bundesrepublik Deutschland seit lan …
RS0129286 Rechtssatz 23.01.2014Strafrecht
Wenn ein Sachverständiger bei einem sehr allgemeinen Anfangsverdacht von der Staatsanwaltschaft mit nicht weiter determinierten Erhebungen zu einer Straftat, insbesondere ohne Nennung eines konkreten Beweisthemas beauftragt wird und das vorhandene, nicht oh …
RS0129287 Rechtssatz 23.01.2014Strafrecht
Die Einstellung der Gesellschaft zur Homosexualität hat sich in den letzten Jahrzehnten grundlegend gewandelt (Aufhebung der Strafbarkeit homosexueller Handlungen unter Erwachsenen; weitgehend schon erfolgte rechtliche Gleichstellung von homosexuellen Paare …
RS0129288 Rechtssatz 23.01.2014Strafrecht
Mit der Bekanntgabe der sexuellen Orientierung durch einen Dritten ist zwar – bei Fehlen des Einverständnisses des Betroffenen – ein idR rechtswidriger Eingriff in höchstpersönliche Rechte verbunden, aber – wie auch bei der Offenbarung sonstiger persönliche …
RS0129289 Rechtssatz 23.01.2014Strafrecht
Die Ankündigung der Aufdeckung einer bestimmten sexuellen Orientierung allein kann nicht als Drohmittel iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB fungieren, mag diese auch im unmittelbaren sozialen Naheverhältnis einer Person als unerwünscht eingestuft werden.
RS0129290 Rechtssatz 23.01.2014Strafrecht
Der Vorwurf von Prostitution (Sexarbeit) ist geeignet, die diese verrichtende Person in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, und demnach ehrenrührig und somit taugliches Drohmittel iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB.