Rechtssatz RS0129289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129289
Entscheidungsdatum
23.01.2014
Rechtssatz
Die Ankündigung der Aufdeckung einer bestimmten sexuellen Orientierung allein kann nicht als Drohmittel iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB fungieren, mag diese auch im unmittelbaren sozialen Naheverhältnis einer Person als unerwünscht eingestuft werden.Die Ankündigung der Aufdeckung einer bestimmten sexuellen Orientierung allein kann nicht als Drohmittel iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB fungieren, mag diese auch im unmittelbaren sozialen Naheverhältnis einer Person als unerwünscht eingestuft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129289
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014
Dokumentnummer
JJR_20140123_OGH0002_0120OS00090_13X0000_005