Rechtssatz RS0127799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127799
Entscheidungsdatum
27.02.2012
Rechtssatz
Bei der Erstrisikoversicherung verpflichtet sich der Versicherer, einen Schaden im Rahmen der Versicherungssumme jedenfalls zu ersetzen, ohne dass das allfällige Vorliegen einer Unterversicherung zu prüfen ist. Bei einer Versicherung auf erstes Risiko entschädigt der Versicherer jeden Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme voll. Die Proportionalitätsregel des § 56 VersVG wird ausgeschaltet. Der Versicherer trägt hier bis zur Höhe der Versicherungssumme das „erste Risiko“ ohne Rücksicht auf den Versicherungswert. Soweit der Schaden die Versicherungssumme übersteigt, hat ihn der Versicherungsnehmer zu tragen.Bei der Erstrisikoversicherung verpflichtet sich der Versicherer, einen Schaden im Rahmen der Versicherungssumme jedenfalls zu ersetzen, ohne dass das allfällige Vorliegen einer Unterversicherung zu prüfen ist. Bei einer Versicherung auf erstes Risiko entschädigt der Versicherer jeden Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme voll. Die Proportionalitätsregel des Paragraph 56, VersVG wird ausgeschaltet. Der Versicherer trägt hier bis zur Höhe der Versicherungssumme das „erste Risiko“ ohne Rücksicht auf den Versicherungswert. Soweit der Schaden die Versicherungssumme übersteigt, hat ihn der Versicherungsnehmer zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127799
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120227_OGH0002_0070OB00009_12T0000_001