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Rechtssatz RS0127799

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127799

Geschäftszahl

7Ob9/12t

Entscheidungsdatum

27.02.2012

Rechtssatz

Bei der Erstrisikoversicherung verpflichtet sich der Versicherer, einen Schaden im Rahmen der Versicherungssumme jedenfalls zu ersetzen, ohne dass das allfällige Vorliegen einer Unterversicherung zu prüfen ist. Bei einer Versicherung auf erstes Risiko entschädigt der Versicherer jeden Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme voll. Die Proportionalitätsregel des Paragraph 56, VersVG wird ausgeschaltet. Der Versicherer trägt hier bis zur Höhe der Versicherungssumme das „erste Risiko“ ohne Rücksicht auf den Versicherungswert. Soweit der Schaden die Versicherungssumme übersteigt, hat ihn der Versicherungsnehmer zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 9/12t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 9/12t
    Veröff: SZ 2012/22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127799

Im RIS seit

10.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014

Dokumentnummer

JJR_20120227_OGH0002_0070OB00009_12T0000_001