Rechtssatz RS0127800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127800
Entscheidungsdatum
27.02.2012
Rechtssatz
Bei der zweiten Alternative des § 59 Abs 1 VersVG (die Summe der von den Versicherern zu zahlenden Entschädigungen übersteigt aus anderen Gründen den Gesamtschaden) muss zunächst festgestellt werden, welche Entschädigung jeder einzelne Versicherer in diesem Versicherungsfall vertragsgemäß zu zahlen hätte, wenn keine zweite Versicherung vorläge. Handelt es sich bei einem oder mehreren der beteiligten Verträge um eine Unterversicherung, so kann der Versicherungsnehmer gegenüber dem jeweiligen Versicherer - sofern die Versicherung nicht auf erstes Risiko genommen wurde - nur den nach § 56 VersVG geminderten Betrag begehren. Auch eine vereinbarte Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers (Selbstbehalt) ist zu berücksichtigen.Bei der zweiten Alternative des Paragraph 59, Absatz eins, VersVG (die Summe der von den Versicherern zu zahlenden Entschädigungen übersteigt aus anderen Gründen den Gesamtschaden) muss zunächst festgestellt werden, welche Entschädigung jeder einzelne Versicherer in diesem Versicherungsfall vertragsgemäß zu zahlen hätte, wenn keine zweite Versicherung vorläge. Handelt es sich bei einem oder mehreren der beteiligten Verträge um eine Unterversicherung, so kann der Versicherungsnehmer gegenüber dem jeweiligen Versicherer - sofern die Versicherung nicht auf erstes Risiko genommen wurde - nur den nach Paragraph 56, VersVG geminderten Betrag begehren. Auch eine vereinbarte Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers (Selbstbehalt) ist zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127800
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120227_OGH0002_0070OB00009_12T0000_002