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Rechtssatz RS0127800

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127800

Geschäftszahl

7Ob9/12t

Entscheidungsdatum

27.02.2012

Rechtssatz

Bei der zweiten Alternative des Paragraph 59, Absatz eins, VersVG (die Summe der von den Versicherern zu zahlenden Entschädigungen übersteigt aus anderen Gründen den Gesamtschaden) muss zunächst festgestellt werden, welche Entschädigung jeder einzelne Versicherer in diesem Versicherungsfall vertragsgemäß zu zahlen hätte, wenn keine zweite Versicherung vorläge. Handelt es sich bei einem oder mehreren der beteiligten Verträge um eine Unterversicherung, so kann der Versicherungsnehmer gegenüber dem jeweiligen Versicherer - sofern die Versicherung nicht auf erstes Risiko genommen wurde - nur den nach Paragraph 56, VersVG geminderten Betrag begehren. Auch eine vereinbarte Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers (Selbstbehalt) ist zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 9/12t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 9/12t
    Veröff: SZ 2012/22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127800

Im RIS seit

10.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014

Dokumentnummer

JJR_20120227_OGH0002_0070OB00009_12T0000_002