Rechtssatz RS0127813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127813
Entscheidungsdatum
12.06.2025
Norm
FPG §114 Abs1
FPG idF vor BGBl I 2009/29 §114 Abs2
Rechtssatz
Der Tatbestand des § 114 Abs 1 FPG 2005 entspricht dem § 114 Abs 2 FPG idF vor dem BGBl I Nr 100/2005. Tatbestandlich ist alles, was Ein‑ oder Durchreise eines Fremden in irgendeiner Weise unterstützt. Neben der Beförderung kommt etwa das Beschaffen von gefälschten Reisedokumenten in Betracht. Sein Tatbestand stellt sich nach Wortlaut, Telos und Entstehungsgeschichte einerseits als abstraktes Gefährdungsdelikt, andererseits als Tätigkeitsdelikt dar, zu dessen Verwirklichung die tatsächliche Ein‑ oder Durchreise eines Fremden nicht erforderlich ist. Die pönalisierte Tat besteht bereits im Fördern der rechtswidrigen Ein- und Durchreise. Durch eine tatplanorientierte Differenzierung zwischen Schleppung durch Umgehung der Grenzkontrolle und der Täuschung im Zuge des gesamten Einreiseverfahrens (zB Erschleichung eines Visums) kann in Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Vorsatzes auf unrechtmäßige Bereicherung tatbestandsmäßiges Fördern einwandfrei von straflosen (Vorbereitungs-)Handlungen abgegrenzt werden.Der Tatbestand des Paragraph 114, Absatz eins, FPG 2005 entspricht dem Paragraph 114, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,. Tatbestandlich ist alles, was Ein‑ oder Durchreise eines Fremden in irgendeiner Weise unterstützt. Neben der Beförderung kommt etwa das Beschaffen von gefälschten Reisedokumenten in Betracht. Sein Tatbestand stellt sich nach Wortlaut, Telos und Entstehungsgeschichte einerseits als abstraktes Gefährdungsdelikt, andererseits als Tätigkeitsdelikt dar, zu dessen Verwirklichung die tatsächliche Ein‑ oder Durchreise eines Fremden nicht erforderlich ist. Die pönalisierte Tat besteht bereits im Fördern der rechtswidrigen Ein- und Durchreise. Durch eine tatplanorientierte Differenzierung zwischen Schleppung durch Umgehung der Grenzkontrolle und der Täuschung im Zuge des gesamten Einreiseverfahrens (zB Erschleichung eines Visums) kann in Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Vorsatzes auf unrechtmäßige Bereicherung tatbestandsmäßiges Fördern einwandfrei von straflosen (Vorbereitungs-)Handlungen abgegrenzt werden.
Entscheidungstexte
- 11 Os 119/11a
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 11 Os 119/11a
- 13 Os 4/13g
Entscheidungstext OGH 16.05.2013 13 Os 4/13g
Vgl auch; Beisatz: Bei schlichten Tätigkeitsdelikten - bei denen eine von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt gerade nicht eintritt - scheidet ein „Erfolgs“eintritt im Inland im Sinn des § 67 Abs 2 zweiter Fall StGB schon begrifflich aus. (T1)
Beisatz: Die abstrakte Gefahr (oder deren Realisierung) ist kein Erfolg im Sinn des § 67 Abs 2 StGB. (T2)
- 12 Os 46/15d
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 12 Os 46/15d
Auch; Beisatz: Die tatsächliche Einreise eines Fremden ist ohne Bedeutung. (T3)
Beisatz: § 114 Abs 1 FPG stellt hinsichtlich der alternativen Begehungsformen des rechtswidrigen Förderns der Einreise oder Durchreise eines Fremden ein alternatives Mischdelikt dar. (T4)
Beisatz: Die Förderung der Durchreise iSd § 114 Abs 1 FPG betrifft nur solche Reisebewegungen, deren tatplangemäßes Ziel die Weiterreise in einen Drittstaat (mit-)umfasst. Innerhalb des Bundesgebiets erfolgende Reisebewegungen mit einem Ziel im Inland können demgemäß nur unter dem Aspekt des § 115 Abs 1 FPG von Relevanz sein. (T5)
- 11 Os 39/16v
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 11 Os 39/16v
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Tatbestandsmäßig sind auch Verhaltensweisen im Vorfeld einer angestrebten rechtswidrigen Migration wie hier das Reparieren von Schlepperfahrzeugen. (T6)
- 14 Os 60/17f
Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 60/17f
Auch; Beis wie T5
- 13 Os 129/17w
Entscheidungstext OGH 06.12.2017 13 Os 129/17w
Auch; Beisatz: Für die Unterscheidung von Versuch und Vollendung kommt es demnach nicht darauf an, ob eine Durch- oder Einreise gelingt. (T7)
- 11 Os 8/20s
Entscheidungstext OGH 18.02.2020 11 Os 8/20s
Vgl
- 11 Os 131/20d
Entscheidungstext OGH 08.02.2021 11 Os 131/20d
Vgl
- 13 Os 27/21a
Entscheidungstext OGH 07.06.2021 13 Os 27/21a
Vgl
- 12 Os 115/21k
Entscheidungstext OGH 22.10.2021 12 Os 115/21k
Vgl
- 14 Os 5/22z
Entscheidungstext OGH 31.03.2022 14 Os 5/22z
Vgl
- 11 Os 81/22d
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 11 Os 81/22d
Vgl
- 11 Os 125/22z
Entscheidungstext OGH 31.01.2023 11 Os 125/22z
Vgl
- 13 Os 69/23f
Entscheidungstext OGH 20.09.2023 13 Os 69/23f
vgl
- 14 Os 23/25a
Entscheidungstext OGH 12.06.2025 14 Os 23/25a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127813
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20120419_OGH0002_0110OS00119_11A0000_001