Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0127825×

Rechtssatz RS0127825

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127825

Geschäftszahl

2Ob122/11x

Entscheidungsdatum

08.03.2012

Norm

EVÜ Art7

Rechtssatz

Angesichts der diversen europäischen Richtlinien, sowohl über die Vorgangsweise bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Allgemeinen und in bestimmten Sektoren, als auch über die Nachkontrolle (Nachprüfungsverfahren) der Vergabe solcher öffentlicher Aufträge und des darin und damit zum Ausdruck kommenden europaweiten Interesses an der Transparenz von öffentlichen Auftragsvergaben und deren allgemeiner Zugänglichkeit für potentielle Auftragnehmer, ist davon auszugehen, dass in Ausführung dieser Richtlinie ergangene nationale Gesetze, die die Auftragsvergabe für solche öffentliche Aufträge bzw die Instrumente für die Nachprüfung solcher öffentlichen Auftragsvergaben regeln, einerseits internationalen Geltungswillen besitzen und dass diesen ausländischen Normen andererseits in Österreich Wirkung verliehen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 122/11x
    Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 122/11x
    Beisatz: Hier: Italienisches Vergaberecht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127825

Im RIS seit

13.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20120308_OGH0002_0020OB00122_11X0000_005