Rechtssatz RS0127828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127828
Entscheidungsdatum
08.03.2012
Norm
EG-RL 2004/17/EG Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste 32004L0017 Art2 Abs1 Buchsta Unterabs2
EG-RL 2004/18/EG Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge 32004L0018 Art1 Abs9 Unterabs2
Rechtssatz
Unter dem Ausdruck „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ nach Art 2 Abs 1 Buchst a Unterabs 2 der Richtlinie 2004/17/EG und Art 1 Abs 9 Unterabs 2 der Richtlinie 2004/18/EG ist jede Einrichtung zu verstehen, die 1. zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, 2. Rechtspersönlichkeit besitzt und 3. weitere Voraussetzungen erfüllt, wobei die drei genannten Tatbestandsmerkmale gleichzeitig vorliegen müssen.Unter dem Ausdruck „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ nach Artikel 2, Absatz eins, Buchst a Unterabs 2 der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel eins, Absatz 9, Unterabs 2 der Richtlinie 2004/18/EG ist jede Einrichtung zu verstehen, die 1. zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, 2. Rechtspersönlichkeit besitzt und 3. weitere Voraussetzungen erfüllt, wobei die drei genannten Tatbestandsmerkmale gleichzeitig vorliegen müssen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 122/11x
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 122/11x
Bem: Im Sinn der Entscheidung EuGH, C‑393/06 Rz 5 ff und 36. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127828
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20120308_OGH0002_0020OB00122_11X0000_008