Rechtssatz RS0127855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127855
Entscheidungsdatum
29.03.2012
Norm
KollV für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind - KV-BAGS §41
Rechtssatz
Kommt ein Arbeitgeber nicht seiner Informationspflicht nach § 41 des Kollektivvertrags für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind (BAGS-KV) nach und unterlässt der Dienstnehmer deswegen eine Optierung, kann er eine Entgeltdifferenz nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen verlangen.Kommt ein Arbeitgeber nicht seiner Informationspflicht nach Paragraph 41, des Kollektivvertrags für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind (BAGS-KV) nach und unterlässt der Dienstnehmer deswegen eine Optierung, kann er eine Entgeltdifferenz nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen verlangen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 70/11a
Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 70/11a
Beisatz: Es ist Sache des Arbeitgebers, sein mangelndes Verschulden an der Informationspflichtverletzung darzutun. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127855
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20120329_OGH0002_009OBA00070_11A0000_002