Rechtssatz RS0127856
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127856
Entscheidungsdatum
29.03.2012
Norm
KollV für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind - KV-BAGS §38
KollV für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind - KV-BAGS §31
Rechtssatz
Die Einstufung der Pflegehelferinnen nach § 28 des Kollektivvertrags für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind (BAGS-KV) stellt nicht auf erschwerte Bedingungen ab, sodass insoweit kein Ausschluss bei der Beurteilung der Berechtigung einer Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage) nach § 31 BAGS-KV besteht.Die Einstufung der Pflegehelferinnen nach Paragraph 28, des Kollektivvertrags für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind (BAGS-KV) stellt nicht auf erschwerte Bedingungen ab, sodass insoweit kein Ausschluss bei der Beurteilung der Berechtigung einer Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage) nach Paragraph 31, BAGS-KV besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127856
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20120329_OGH0002_009OBA00070_11A0000_003