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Rechtssatz RS0127857×

Rechtssatz RS0127857

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127857

Geschäftszahl

9Ob56/11t; 3Ob170/17x

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Rechtssatz

Der Sachverständige, der nach Paragraph 141, Absatz eins, EO, Paragraph 2, LBG die Schätzung eines Exekutionsobjekts vornimmt, hat den Verkehrswert der Sache korrekt zu ermitteln. Erfolgt der Zuschlag an den Ersteher zu einem Meistbot, das wegen eines vom Sachverständigen hervorgerufenen Irrtums zwar unter dem überhöhten, jedoch über dem richtigen Verkehrswert liegt, so hat der Sachverständige dem Ersteher gemäß Paragraph 141, Absatz 5, EO für die Differenz zum richtigen Verkehrswert einzustehen. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen und einem verhältnismäßig geringeren aufgrund des richtigen Verkehrswerts angenommenen fiktiven Meistbot steht dagegen nicht mehr im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflicht des Sachverständigen zur korrekten Verkehrswertermittlung.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 56/11t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
    Veröff: SZ 2012/58
  • 3 Ob 170/17x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 3 Ob 170/17x
    Beisatz: Es besteht kein Anlass, in diesem Zusammenhang zwischen Versteigerungsverfahren, an denen sich mehrere Bieter beteiligen, und solchen, bei denen der einzige Bieter den Zuschlag erhält, zu differenzieren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127857

Im RIS seit

20.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Dokumentnummer

JJR_20120529_OGH0002_0090OB00056_11T0000_001