Rechtssatz RS0127866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127866
Entscheidungsdatum
18.04.2012
Rechtssatz
Ein Antrag auf Zustellung einer Anfechtungsmitteilung (§ 9 AnfO) ist nicht einer Klage gleich zu halten und begründet keine Zuständigkeit für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (keine Analogie zu § 387 Abs 1 EO).Ein Antrag auf Zustellung einer Anfechtungsmitteilung (Paragraph 9, AnfO) ist nicht einer Klage gleich zu halten und begründet keine Zuständigkeit für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (keine Analogie zu Paragraph 387, Absatz eins, EO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127866
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20120418_OGH0002_0030OB00047_12A0000_001